Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010, Zl. BHBR-II-4601-2010/0001, wurde den Beschwerdeführerinnen aufgetragen, gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z. 2 des Denkmalschutzgesetzes Maßnahmen zu treffen.Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010, Zl. BHBR-II-4601-2010/0001, wurde den Beschwerdeführerinnen aufgetragen, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Denkmalschutzgesetzes Maßnahmen zu treffen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung.
Mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG vom 3. Jänner 2013 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die belangte Behörde "Land Vorarlberg (Amt der Vorarlberger Landesregierung)" trotz mehrfacher Aufforderungen ihrer Entscheidungspflicht "als Berufungsbehörde" nicht nachgekommen sei. Es seien sechs Monate bei weitem überschritten.Mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera b, B-VG vom 3. Jänner 2013 brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die belangte Behörde "Land Vorarlberg (Amt der Vorarlberger Landesregierung)" trotz mehrfacher Aufforderungen ihrer Entscheidungspflicht "als Berufungsbehörde" nicht nachgekommen sei. Es seien sechs Monate bei weitem überschritten.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) über (Devolutionsantrag). Dieser Antrag ist bei der Oberbehörde einzubringen.Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) über (Devolutionsantrag). Dieser Antrag ist bei der Oberbehörde einzubringen.
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde.Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde.
§ 29 und § 31 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), lauten auszugsweise: Paragraph 29 und Paragraph 31, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, (DMSG), lauten auszugsweise:
"§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.
…
§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.Paragraph 31, (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß Paragraph 32,) zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
…"
§ 27 VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 12/2012, lautet Paragraph 27, VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,, lautet
auszugsweise:
"(1)Absatz eins,Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
…"
Da im Beschwerdefall nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Devolutionsweg angerufen werden konnte, geltend gemacht wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde bereits deshalb als unzulässig.
Dem zufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Dem zufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2013