Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2012/17/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/17/0304

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

BAO §289 Abs2;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0305 E 15. November 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Finanzamtes Kufstein Schwaz in 6333 Kufstein, Oskar Pirlo-Straße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Innsbruck) vom 3. Juli 2012, Zl. RV/0347-I/12, betreffend Energieabgabenvergütung für Jänner 2011 (mitbeteiligte Parteien: 1. K, und 2. M, beide in W und vertreten durch Dr. Franz Kerber & Partner WT GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft in 6370 Kitzbühel, Marchfeldgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des beschwerdeführenden Finanzamtes vom 15. April 2012 wurde der Antrag der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 (eingebracht am 2. April 2012) abgewiesen.

Über Berufung der mitbeteiligten Parteien sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aus, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und der vor ihr bekämpfte (erstinstanzliche) Bescheid aufgehoben werde. Begründend führte sie aus, gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in der Folge: EAVG) trete Paragraph 2, leg. cit. vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2011 handle es sich bei der Einschränkung des Paragraph 2, EAVG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Amtsblatt , L 214 vom 9. August 2008, Seite 3) gewährt werde. Die Anwendung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ermögliche einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich sei; der Mitgliedstaat müsse die Kommission nur binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblattes über die Beihilfe informieren. Nach dem Informationsblatt, das der Kommission übermittelt worden sei, habe die Beihilfe eine Laufzeit vom "1.2.2011 - 31.12.2013". Daher habe sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG nur auf diese Zeit beziehen können. Damit mangle es aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, EAVG für den Monat Jänner 2011, weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben gewesen sei.

Gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO habe die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß Paragraph 287, BAO zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO sei die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Das Gebot, immer in der Sache selbst zu entscheiden, setze voraus, dass die zu erledigende "Sache", also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz gewesen sei, mit der "Sache" identisch sei, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen werde. "Sache" sei in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet habe. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz dürfe sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei, nicht einen Sachbescheid - im Ergebnis erstmals - erlassen. Eine Berufungsentscheidung dürfe daher beispielsweise nicht einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Festsetzung abgewiesen worden sei, in einen Abgabenbescheid umwandeln. Übertrage man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, müsse die Vergütung der Energieabgabe für den Kalendermonat Jänner 2011 durch das Finanzamt (als Abgabenbehörde erster Instanz) erfolgen.

Das beschwerdeführende Finanzamt bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof in der auf Paragraph 292, BAO gestützten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde wendet, den mitbeteiligten Parteien stehe die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 zu, gleicht der vorliegende Beschwerdefall demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0175, entschieden hat; gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Soweit aber die Beschwerde - wenngleich unzutreffend unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - rügt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie dürfe die Energieabgabenvergütung für den Monat Jänner 2011 nicht zusprechen, kommt ihr auf Grund folgender Erwägungen Berechtigung zu:

Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, EAVG ist über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag zu vergüten, der den in Paragraph eins, EAVG genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. genannten Energieträgern und die in Paragraph eins, EAVG genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

Aus dieser Bestimmung folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass Gegenstand der Entscheidung über die Energieabgabenvergütung der diesbezügliche (ein Kalender- oder Wirtschaftsjahr umfassende) Antrag des Vergütungsberechtigten ist. Über diesen hat die Behörde mit Bescheid abzusprechen; der Antrag und die sich daraus ergebende Vergütungssumme sind sohin "Sache" des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz. Auch im vorliegenden Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde erster Instanz inhaltlich - wenngleich abschlägig - über den Antrag auf Energieabgabenvergütung abgesprochen, wogegen sich die Berufung der mitbeteiligten Parteien richtete.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war somit "Sache" des Berufungsverfahrens das (auch nur teilweise) Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Energieabgabenvergütung. Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, dem Gebot des Paragraph 289, Absatz 2, erster Satz BAO, nämlich - außer in den Fällen des Absatz eins, - immer in der Sache selbst zu entscheiden, nachzukommen. Da die belangte Behörde dies - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 24. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170304.X00

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWT_2012170304_20121024X00

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