(2a)Absatz 2 a,Die Bemessungsgrundlage besteht aus:
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;
den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen.
4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG). 4. den anspruchsbegründenden Nebengebühren (Paragraph 61, LB-PG).
Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Absatz 2,) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.
..."
In der Beschwerde wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ab 1. Jänner 1992 Sonderurlaub zum Zwecke der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit des Salzburger Instituts für Raumforschung (SIR) gewährt worden. Dieses Institut sei aus der Landesverwaltung als Verein mit überwiegendem Einflussbereich des Landes ausgegliedert worden. Hinsichtlich der Bezüge des Beschwerdeführers sei ein Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 1991 ergangen.
Mit Beschluss der Generalversammlung der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. (GSWB) vom 11. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 2002 zu deren Geschäftsführer bestellt worden. In dem abgeschlossenen Dienstvertrag sei im Abschnitt V das Entgelt geregelt worden. Es sei ein Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 23. August 2002 ergangen, wonach der Beschwerdeführer für die Dauer als technischer Geschäftsführer der GSWB vom 1. August 2002 für die Dauer von 5 Jahren Sonderurlaub unter Anspruch seiner Bezüge erhalte. Von den Agenden als Geschäftsführer des SIR sei er für den Zeitraum seines Sonderurlaubs abberufen worden. In diesem Dienstrechtsmandat sei vorgesehen worden, dass in seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung durch den Sonderurlaub keine Veränderung eintrete. Dieser Sonderurlaub sei mit im Wesentlichen gleichlautendem Dienstrechtsmandat vom 28. Juni 2007 bis 31. Juli 2012 verlängert worden.Mit Beschluss der Generalversammlung der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. (GSWB) vom 11. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 2002 zu deren Geschäftsführer bestellt worden. In dem abgeschlossenen Dienstvertrag sei im Abschnitt römisch fünf das Entgelt geregelt worden. Es sei ein Dienstrechtsmandat der Salzburger Landesregierung vom 23. August 2002 ergangen, wonach der Beschwerdeführer für die Dauer als technischer Geschäftsführer der GSWB vom 1. August 2002 für die Dauer von 5 Jahren Sonderurlaub unter Anspruch seiner Bezüge erhalte. Von den Agenden als Geschäftsführer des SIR sei er für den Zeitraum seines Sonderurlaubs abberufen worden. In diesem Dienstrechtsmandat sei vorgesehen worden, dass in seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung durch den Sonderurlaub keine Veränderung eintrete. Dieser Sonderurlaub sei mit im Wesentlichen gleichlautendem Dienstrechtsmandat vom 28. Juni 2007 bis 31. Juli 2012 verlängert worden.
Soweit die Beschwerde zunächst Zweifel daran äußert, ob im Beschwerdefall eine bescheidmäßige Absprache über die Pensionshöhe vorliege, ist auf das hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/00024, zu verweisen. Diesem lag ein angefochtener Bescheid zu Grunde, der eine Ruhestandsversetzung verfügte und in dessen Spruch hinsichtlich der Bemessung des Ruhegenusses ident mit dem Wortlaut des hier angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde: "Die Bemessung Ihres Ruhegenusses sowie Ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist aus dem beiliegenden Ruhegenussbemessungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides darstellt, ersichtlich." In dem genannten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung, zur Zulässigkeit im Spruch eines Bescheides außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zum Inhalt des Spruchs des Bescheides zu machen, aus, durch das solcherart integrierte Ruhegenussbemessungsblatt sei mit Bestimmtheit die Höhe von Ruhegenuss, Nebengebührenzulage und Ruhgebezug bemessen gewesen.
Auch im Beschwerdefall brachte der Spruch des angefochtenen Bescheides sohin unzweifelhaft zum Ausdruck, dass das Ruhegenussbemessungsblatt in seinem gesamten Inhalt Teil des normativen Bescheidspruches wurde. Die belangte Behörde hatte daher im zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Bestimmtheit im Sinn des § 59 AVG den Ruhegenuss bemessen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des oben genannten Erkenntnisses verwiesen. Im Beschwerdefall lag daher eine bescheidmäßige Absprache über die Pensionshöhe vor.Auch im Beschwerdefall brachte der Spruch des angefochtenen Bescheides sohin unzweifelhaft zum Ausdruck, dass das Ruhegenussbemessungsblatt in seinem gesamten Inhalt Teil des normativen Bescheidspruches wurde. Die belangte Behörde hatte daher im zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Bestimmtheit im Sinn des Paragraph 59, AVG den Ruhegenuss bemessen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des oben genannten Erkenntnisses verwiesen. Im Beschwerdefall lag daher eine bescheidmäßige Absprache über die Pensionshöhe vor.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die im Ruhegenussbemessungsblatt angegebene Ruhegenussberechnungsgrundlage von EUR 8.077,07 sei absolut nicht nachvollziehbar. Es werde nur behauptet, sie ergebe sich als Durchschnittswert der 72 höchsten Beitragsgrundlagen. Zu diesen selbst fehle jedwede Angabe, sowohl hinsichtlich deren zeitlicher Lagerung als auch deren Höhe. Es sei nicht ersichtlich, von welcher Einstufung ausgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer nehme an, die Verbesserungen seiner Einstufung gemäß den in der Beschwerde wiedergegebenen Dienstrechtsmandaten seien zur Gänze unberücksichtigt geblieben. Eine betraglich nachvollziehbare Darstellung und die Offenlegung der Überlegungen, welche ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass gerade die einen und nicht die anderen Ansätze zugrunde gelegt worden seien, wären erforderlich gewesen. Daran fehle es zur Gänze. Weder der Bescheid selbst noch das Beiblatt enthielten - über die Angabe von herangezogenen Normen hinaus - irgendetwas zur deren Interpretation beziehungsweise Anwendung auf bestimmte Sachverhalte.
Nach § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in einer nachvollziehbaren, die Rechtsverfolgung durch die Partei und eine Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Weise darzulegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss demnach in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221 mwN).Nach Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in einer nachvollziehbaren, die Rechtsverfolgung durch die Partei und eine Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Weise darzulegen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss demnach in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221 mwN).
Der angefochtene Bescheid selbst enthält keine Ausführungen zur Zusammensetzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das Ruhgenussbemessungsblatt enthält hinsichtlich der Ruhegenussberechnungsgrundlage lediglich die Angabe, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage der Durchschnittswert der 72 höchsten Beitragsgrundlagen sei und dass diese monatlich brutto EUR 8.077,07 betrage. Die zeitliche Lagerung der zu Grunde gelegten 72 höchsten Beitragsgrundlagen und deren Höhe sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Ruhegenussbemessungsblatt zu entnehmen. Die Feststellung des der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zugrunde gelegten Sachverhalts und die Darlegung der dabei herangezogenen Erwägungen sind im Beschwerdefall allerdings unerlässlich, um die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.
Im Beschwerdefall war es aufgrund dieser unzureichenden Begründung des angefochtenen Bescheides weder dem Beschwerdeführer möglich, eine für eine Rechtsverfolgung notwendige Prüfung der ermittelten Ruhegenussberechnungsgrundlage vorzunehmen, noch ist der angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich. Durch die mangelhafte Begründung belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zu der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer zu den im Juli 2010 vorgenommenen vorläufigen Berechnungen des Ruhebezugs die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt worden sei und das nunmehr geführte Verfahren nicht dazu dienen könne, Versäumnisse im Dienstrechtsverfahren nachzuholen, weil es zunächst Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, darzulegen, warum er nicht der Ansicht sei, dass der von der Dienstbehörde vorläufig berechnete Ruhebezug vom Juli 2010 seiner Ansicht entspreche, wobei der Beschwerdeführer erforderlichenfalls Substanzielles vorbringen und gegebenenfalls unter Beweis hätte stellen müssen, ist Folgendes auszuführen:
Die dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen übermittelten zwei provisorischen Ruhgenussbemessungsblätter enthielten einmal eine provisorische Bemessung ohne Berücksichtigung und das andere mal unter Berücksichtigung nachgekaufter Ruhegenussvordienstzeiten. Eine Darstellung der Zusammensetzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage erfolgte in keiner der Berechnungen. Zweck der Übermittlung dieser provisorischen Ruhegenussbemessungsblätter war es nach dem Akteninhalt lediglich, für den Beschwerdeführer eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen, ob er Ruhegenussvordienstzeiten nachkaufen werde. Keinesfalls musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm nach Übermittlung dieser Unterlagen nicht noch Gehör zur ermittelten Ruhegenussberechnungsgrundlage (zeitliche Lagerung und Höhe der heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen) gewährt werden würde. Indem die belangte Behörde dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mir Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. § 8 Abs. 2 DVG, der normiert, dass die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf hat, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen, steht dem nicht entgegen. Aus den Verwaltungsakten geht nämlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Ruhegenussberechnungsgrundlage erstattet hätte.Die dem Beschwerdeführer auf sein Ansuchen übermittelten zwei provisorischen Ruhgenussbemessungsblätter enthielten einmal eine provisorische Bemessung ohne Berücksichtigung und das andere mal unter Berücksichtigung nachgekaufter Ruhegenussvordienstzeiten. Eine Darstellung der Zusammensetzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage erfolgte in keiner der Berechnungen. Zweck der Übermittlung dieser provisorischen Ruhegenussbemessungsblätter war es nach dem Akteninhalt lediglich, für den Beschwerdeführer eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen, ob er Ruhegenussvordienstzeiten nachkaufen werde. Keinesfalls musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm nach Übermittlung dieser Unterlagen nicht noch Gehör zur ermittelten Ruhegenussberechnungsgrundlage (zeitliche Lagerung und Höhe der heranzuziehenden höchsten Beitragsgrundlagen) gewährt werden würde. Indem die belangte Behörde dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mir Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Paragraph 8, Absatz 2, DVG, der normiert, dass die Partei im Dienstrechtsverfahren nur insoweit Anspruch darauf hat, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen, steht dem nicht entgegen. Aus den Verwaltungsakten geht nämlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Ruhegenussberechnungsgrundlage erstattet hätte.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Wien, am 4. September 2014