Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2010 wurde der Antragsteller schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H GmbH im Einzelnen zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft neun näher bezeichnete Ausländer zu im Einzelnen konkretisierten Tatzeiträumen als LKW-Fahrer beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2010 wurde der Antragsteller schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H GmbH im Einzelnen zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft neun näher bezeichnete Ausländer zu im Einzelnen konkretisierten Tatzeiträumen als LKW-Fahrer beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch neun Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch neun Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurden neun Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden) verhängt.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (protokolliert unter Zl. 2010/09/0124) stellt der Beschwerdeführer auch den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die H GmbH sich im Konkurs befinde und er durch verschiedene Tätigkeiten nunmehr insgesamt im Monat ein Einkommen von durchschnittlich EUR 1.361,95 vor Einkommenssteuer erziele. Angesichts der Höhe der Strafen samt Verfahrenskosten von insgesamt EUR 19.800,-- stelle ihn deren Bezahlung vor unlösbare finanzielle Probleme, es drohe der Vollzug der Ersatzarreststrafe.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde dazu Stellung genommen und sich in der Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Angesichts der Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Zahlungsverpflichtung bedeutet der Vollzug derselben bei Abwägung aller berührter Interessen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilzahlung jedenfalls für den Beschwerdeführer einen erheblicheren Nachteil als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, zumal öffentliche Interessen der Bewilligung des Antrages nicht entgegenstehen. Die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes berührt das Finanzierungsproblem logischerweise nicht.
Wien, am 23. August 2010