Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2007/08/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/08/0085

Entscheidungsdatum

26.11.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §66 Abs4;
FSVG §2 Abs2;
FSVG §8;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. FSVG § 2 heute
  2. FSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. FSVG § 2 gültig von 19.03.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  4. FSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. FSVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  6. FSVG § 2 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. FSVG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  8. FSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  9. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  10. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998
  11. FSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. FSVG § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 533/1979
  1. FSVG § 8 heute
  2. FSVG § 8 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. FSVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998
  4. FSVG § 8 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. März 2007, Zl. 14-SV-3048/3/07, betreffend Beiträge nach dem FSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. M in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. August 2005 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG fest, dass für den Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 639,36 fällig und bis zum 31. August 2005 zu entrichten seien. In der Begründung dieses Bescheids wird dargelegt, dass der Mitbeteiligte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versichert und beitragspflichtig sei.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

In einer Stellungnahme vom 6. Februar 2005 (richtig wohl: 2006) legte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zum Einspruch des Mitbeteiligten dar, dass bekannt geworden sei, dass die im Einkommensteuerbescheid des Mitbeteiligten ausgewiesenen Einkünfte aus Einnahmen aus Sonderklassegebühren stammten. Der Mitbeteiligte unterliege daher nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Gesetz, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung nach dem FSVG. Der Pensionsversicherungsbeitrag für das Jahr 2003 betrage demgemäß EUR 630,48, der Unfallversicherungsbeitrag EUR 81,37. Die Einspruchsbehörde möge feststellen, dass der Mitbeteiligte für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2003 gemäß Paragraph 8, FSVG Pensionsversicherungsbeiträge und Unfallversicherungsbeiträge in der genannten Höhe zu entrichten habe.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. März 2007 wurde dem Einspruch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid vom 23. August 2005 behoben und festgestellt, dass der Mitbeteiligte vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und deshalb auch weder einen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von EUR 630,48 noch einen Beitrag für die Unfallversicherung in der Höhe von EUR 81,37, zusammen EUR 711,85, zu entrichten habe (Spruchpunkt 2.).

Gegen den genannten Spruchpunkt 2. richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Kosten für den Vorlageaufwand und einen Schriftsatzaufwand geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird dargelegt, Grundlage für den erstinstanzlichen Bescheid sei die Annahme gewesen, dass die von der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 7.364,18 aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stammten. Erst im Einspruch sei dargelegt worden, dass ein Angestelltenverhältnis zum Krankenhaus der Elisabethinen bestehe und daraus auch Einkünfte aus Sonderklassegebühren bezogen worden seien, wobei diese nicht dazu führten, dass der Mitbeteiligte als Unternehmer zu behandeln sei, da auf Grund der geltenden Rechtslage der Träger der Krankenanstalt verpflichtet sei, die Sondergebühren in eigenem Namen einzuheben. Im erstinstanzlichen Bescheid sei lediglich die Beitragszahlungspflicht in der Höhe von EUR 639,36 festgestellt worden. Der nunmehr angefochtene Bescheid habe im Spruchteil 1. eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG und im Spruchteil 2. eine darauf basierende Beitragszahlungspflicht verneint. Damit sei über die Sache des Einspruchsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen worden.

Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die belangte Behörde den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 23. Mai 2007 vorgelegt, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. März 2007 hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben worden ist.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat im erstinstanzlichen Bescheid, gestützt auf die vorfrageweise Bejahung einer Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Beiträge von insgesamt EUR 639,36 vorgeschrieben. Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Mitbeteiligte die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkünfte solche aus Sondergebühren darstellen. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt beantragte daher auszusprechen, dass der Mitbeteiligte nach Paragraph 8, FSVG Beiträge in der Pensionsversicherung von EUR 630,48 und in der Umfallversicherung von EUR 81,37 zu entrichten habe.

Die belangte Behörde hätte, wenn sie der in der Stellungnahme vom 6. Februar 2006 dargelegten Auffassung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt hätte folgen wollen, den erstinstanzlichen Bescheid lediglich dahin abzuändern gehabt, dass keine Beitragspflicht nach dem GSVG besteht. Dadurch, dass die belangte Behörde aber die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG verneint hat (dieser Ausspruch wurde mittlerweile von der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben) und ebenso eine Beitragspflicht nach dem FSVG (wie sich eindeutig aus der Angabe der Höhe des Betrages und dessen Zusammensetzung nach den Versicherungszweigen im angefochtenen Bescheid entnehmen lässt), hat sie die Sache des Einspruchsverfahrens überschritten.

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. November 2008

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080085.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009

Dokumentnummer

JWT_2007080085_20081126X00

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