Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
FSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Pflichtversicherung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) erstrecken.Die Pflichtversicherung der im Absatz eins, bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) erstrecken.
(3)Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2,
BGBl. Nr. 487/1984
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12098436
Alte Dokumentnummer
N6197844582L