Bundesrecht konsolidiert

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Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 533/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pflichtversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
    1. Ziffer eins
      die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
    4. Ziffer 4
      die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen;
    5. Ziffer 5
      die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
    6. Ziffer 6
      die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung der im Absatz eins, bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) erstrecken.
  3. Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 487/1984

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098436

Alte Dokumentnummer

N6197844582L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/624/P2/NOR12098436

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