Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/14/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/14/0102

Entscheidungsdatum

31.03.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §108;
BAO §115 Abs2;
BAO §119;
BAO §161;
BAO §183 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Dipl.Ing. R H in St. J in T, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 7. April 2000, Regierungsvorlage 365, /1-T6/98, betreffend Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Leiter der Forstinspektionen St. Johann in Tirol und Kitzbühel. Für das Jahr 1997 machte er Werbungskosten u.a. für Studienreisen nach China und nach Italien (Südtirol/Trentino) geltend.

Aus den der Finanzverwaltung vorgelegten Reiseprogrammen ergibt sich für die Studienreise nach Italien folgender Verlauf:

"Montag, 29.9.1997

08.00 Uhr Abfahrt von lnnsbruck von den Garagen der Landesforstdirektion, Trientlgasse (Parkmöglichkeit)

09.30 Uhr Zusammentreffen mit Dr. Josef Schmiedhofer Leiter der Forst- und Domänenverwaltung in Südtirol Weiterfahrt in das Waldgebiet Latemar am Karerpass

Vor dem Mittagessen Waldbegehung

(2 Stunden, Begehbarkeit leicht)

Thema: Bewirtschaftung, Naturverjüngungsbetrieb

Holzverarbeitung im eigenen Sägewerk

Am Nachmittag Fahrt in das Fleimstal

Thema: Der Dammbruch im Stabatal und seine Folgen

Die Verantwortung der Forstaufsicht im Zusammenhang mit dem Dammbruch

Abendessen und Übernachtung im Hotel Sole in Bellamonte

Dienstag, 30.9.1997

Fahrt in das Waldgebiet Paneveggio

Waldbegehungen:

Thema: Waldverjüngung im Nationalpark

Besichtigung des Nationalparkmuseums

Mittagessen im Hotel Sole in Bellamonte

Weiterfahrt nach Montagnaga di Pine

Abendessen und Übernachtung im Albergo Posta

Mittwoch, 1.10.1997

Fahrt in das Tal Mocheni

Besichtigung der Gemeindewälder und eines Schaubergwerkes Thema: Die Bedeutung des Gemeindewaldes für die Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft

Zusammentreffen mit Vertretern der deutschsprachigen

Bevölkerungsgruppe

Thema: Die Erhaltung der deutschen Sprache und des deutschen

Kulturgutes in Tal Mocheni

Mittagessen im Castel Pergine

Am Nachmittag Besichtigung eines neu errichteten Industriegebäudes

in Mezzacorona

Thema: Holz in Verbindung mit moderner Industriearchitektur

Abendessen und Übernachtung im Albergo Posta

in Montagnaga di Pine

Donnerstag, 2.10.1997

Fahrt nach Trient

Zusammentreffen mit Vertretern des Trentiner Forstvereines Thema: Die Aufgaben des Trentiner Landesforstdienstes und des Forstvereines

Besichtigung der Ausstellung im Castello Buonconsiglio

Weiterfahrt nach Covelo di Terlago

Mittagessen

Fahrt nach Ledro

Besichtigung der Pfahlbauten

Thema: Prähistorische Besiedelung, Holz als Baustoff in der Frühgeschichte

Weiterfahrt zum Gardasee

Abendessen und Übernachtung im Hotel Splendid in Limone

Freitag, 3.10.1997

Exkursion am Monte Baldo

Mehrstündige Wanderung durch Buchenwälder

Thema: Die endemische Vegetation, Umwandlung von Mittelwald in Hochwald

Mittagessen am Monte Baldo

Am Nachmittag Fahrt nach Rovereto

Zusammentreffen mit Vertretern des Forstdienstes

Thema: Die Funktion städtischer Wälder

Abendessen und Übernachtung wie am Vortag

Samstag, 4.10.1997

Fahrt nach Kaltern

Besichtigung des Weinmuseums

Mittagessen auf einer Forsthütte

Zusammentreffen mit dem Leiter des Forstinspektorates Bozen römisch eins

Dr. Martin Schöpf

Wanderung durch den Montigglerwald

Thema: Waldverjüngung nach einer Schneebruchkatastrophe

Bestandesumwandlung in einem Mischwald

Rückfahrt nach Innsbruck

Ca. 18.30 Uhr Eintreffen in Innsbruck"

Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen für die Reisen in Höhe von 42.700 S (China) und 7.831 S (Italien) nicht als Werbungskosten. Es begründete diese Entscheidung hinsichtlich der Italienreise damit, dass die Besichtigung des Nationalparkmuseums am 30. September 1997, des Schaubergwerkes und des neu errichteten Industriegebäudes am 1. Oktober, der Ausstellung und der Pfahlbauten am 2. Oktober und des Weinmuseums am 4. Oktober auch allgemein interessierte Personen ansprächen und nicht ausschließlich auf den Beruf des Antragstellers abgestellt sei. Hinsichtlich der Chinareise wird ausgeführt, dass das Reiseprogramm (des Kärntner Forstvereines) zwar keine allgemein interessierenden Programmpunkte (an den Wochentagen) aufweise, es aber auf der Hand liege, dass die erworbenen Kenntnisse der chinesischen Forstwirtschaft eine einigermaßen konkrete Verwendung im Beruf des Beschwerdeführers nicht zuließen.

Der Beschwerdeführer brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 Berufung ein, in der er ein Vorbringen zum Vorwurf des Mischprogrammes bei der Italienreise und zur beruflichen Verwertung der auf der Chinareise erworbenen Kenntnisse (Erfahrungen Chinas im Kampf der Aufforstung gegen Trockenheit und Erosion und mit der Schutzfunktion des Waldes) erstattete.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 1998 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde sandte dem Beschwerdeführer einen mit 25. Jänner 2000 datierten Vorhalt, in dem weitere Fragen zum Ablauf und zu den Umständen der Reisen gestellt wurden. Im Vorhalt wurde um "ehestmögliche schriftliche Beantwortung" ersucht. Die Antwort des Beschwerdeführers ging der belangten Behörde am 14. April 2000 zu (Poststempel vom 12. April 2000).

Mit dem angefochtenen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 12. April 2000 zugestellt wurde, sprach die belangte Behörde über die Berufung ab. Sie führte zur Italienreise aus, dass sich das Reiseprogramm nicht nahezu ausschließlich an Teilnehmer der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern auch an andere Personen mit zumeist höherem Bildungsgrad, die durch solche Bildungsreisen das Land besser kennen lernen wollten, richte. Daher sei von einem Mischprogramm auszugehen, die Reisekosten stellten daher nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Auch bei der Reise nach China läge ein Mischprogramm vor (Hinweis auf die Besichtigung von Windkraftwerken, antiken unterirdischen Bewässerungsanlagen, Beregnungsanlagen, Windschutzgürtel, etc), was sich u.a. daraus ergäbe, dass tatsächlich auch Angehörige anderer Berufsgruppen an dieser Reise teilgenommen hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer trotz des Vorhaltes vom 25. Jänner 2000 keine Angaben über die Dauer und die zeitliche Lagerung der allenfalls als ausschließlich beruflich anzusehenden Programmpunkte gemacht. Ebenso habe er trotz des Vorhaltes nicht dargelegt, inwieweit einzelne, im Vorhalt genannte Programmpunkte der Reise für seine konkrete berufliche Tätigkeit verwertbar seien.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche , das Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171).

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer solchen Reise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 seien, es sei denn, es lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

  • Strichaufzählung
    Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
  • Strichaufzählung
    Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
  • Strichaufzählung
    Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
  • Strichaufzählung
    Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis 93/15/0069, sowie z.B. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, 98/14/0124).
              1.       Italienreise
Nach dem unstrittigen Programm der Italienreise durfte die belangte Behörde zu Recht von einer Reise mit Mischcharakter ausgehen. Insbesondere im Hinblick auf die Besichtigungen eines Nationalparkmuseums, eines Schaubergwerks und eines neu errichteten Industriegebäudes konnte die belangte Behörde die Feststellung treffen, dass die Reise auch Programmpunkte umfasste, die nicht nur für Forstbedienstete, sondern ebenso für andere Personen mit höherem Bildungsgrad auf Interesse stoßen würden. Ebenso ist auch das Zusammentreffen mit Vertretern der deutschsprachigen Bevölkerungsgruppe, um Informationen über die Erhaltung der deutschen Sprache und des deutschen Kulturgutes zu erhalten, auch für andere kulturell engagierte Personen von Interesse. Einen ausschließlichen Bezug zur Tätigkeit in der Forstwirtschaft hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgeschlossen. Dass diese Programmpunkte auch für den Forstwirt von beruflichem Interesse sind, ist insoweit unbeachtlich.
Im Hinblick auf das Mischprogramm kann es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse, die er auf dieser Reise erworben hat, konkret beruflich verwenden konnte.
              2.       Chinareise
Hinsichtlich dieser Reise vermag der Beschwerdeführer eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen:
Im angefochtenen Bescheid beurteilt die belangte Behörde das Programm der Chinareise erstmals (also anders als vorher das Finanzamt) als Mischprogramm und stützt sich dabei darauf, dass einzelne, konkret bezeichnete Programmpunkte von allgemeinem touristischem Interesse seien und dass an der Reise auch Personen teilgenommen hätten, die nicht zur Berufsgruppe des Beschwerdeführers gehörten.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass bei einer ausschließlich auf die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe abgestellten Reise tatsächlich auch eine nicht dieser Berufsgruppe angehörende Person teilnimmt, für sich allein nicht gegen die beruflich Veranlassung der Reise spricht.
Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang sodann, dass die belangte Behörde mit dieser Vorgangsweise gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot verstoßen hat. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Charakterisierung des Reiseprogramms als Mischprogramm zu hören vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 15. Juli 1999, 97/07/0223, und vom 28. Mai 1997, 94/13/0015). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Programmpunkte, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als touristische Sehenswürdigkeiten eingestuft hat, im Wesentlichen nicht an Wochentagen, sondern samstags und sonntags absolviert worden seien. Insoweit zeigt die Beschwerde die Relevanz des Verfahrensfehlers auf.
Weiters beruft sich die belange Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Fehlen von Angaben zur Dauer und zeitlichen Lagerung der allfälligen beruflichen Programmpunkte und zur Verwertbarkeit der auf der Reise erlangten Kenntnisse. Zutreffend ist hier die Rüge des Beschwerdeführers über die von der belangten Behörde gewählte Gestaltung des Vorhalteverfahrens. An die Partei einen Vorhalt zu richten, dem eine Fristsetzung für seine Beantwortung fehlt, ist eine Vorgangsweise, welche der Behörde das Recht nimmt, sich im darauf ergangenen Bescheid auf das Unterbleiben einer Beantwortung des Vorhaltes durch die Partei zu stützen. Hielt die belangte Behörde Aufklärungen durch den Beschwerdeführer zur Beurteilung des Falles für erforderlich, dann hätte sie in ihrem Vorhalt eine Frist setzen müssen, weil die mit einem Vorhalt konfrontierte Partei Anspruch darauf hat, über die ihr zur Beantwortung des Vorhaltes zur Verfügung stehende Zeit Bescheid zu wissen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 94/13/0209). Das Ersuchen um ehestmögliche Beantwortung des Vorhaltes ist keine derartige Fristsetzung. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 12. April 2000 ein Vorbringen betreffend die Dauer und zeitliche Lagerung der von ihm als beruflich angesehenen Programmpunkte sowie betreffend die Verwertbarkeit der auf der Reise erworbenen Kenntnisse erstattet.
Hätte die belangte Behörde bezüglich der Abziehbarkeit der Kosten für die Chinareise Verfahrensfehler unterlassen, ist nicht auszuschließen, dass sie zu einem inhaltlich anderen Bescheid gekommen wäre. Daher sind die Verfahrensfehler wesentlich i.S.d.
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG und führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Die Umrechnung der entrichteten Stempelmarken beruht auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, EuroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,.
Wien, am 31. März 2003

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140102.X00

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2000140102_20030331X00

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