Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/11/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/11/0136

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs3;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. D in W, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1997, Zl. RU6-St-J-971, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4. 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 30. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bestraft. Als erwiesen wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe am 25. Dezember 1996 um 13.04 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle in der F. Gasse in Wiener Neustadt als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten. Diese Feststellung beruhe auf einer Messung mit einem Radargerät Multanova Radar 6FA.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, KFG 1967 für die Dauer von zwei Wochen (ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 25. Februar 1997) vorübergehend entzogen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. März 1999, B 2101/97, die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat diese antragsgemäß nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers war bereits am 1. November 1997, dem Tag des Inkrafttretens des FSG, anhängig. Gemäß Paragraph 41, FSG ist für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides daher die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des FSG maßgeblich.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauteten (auszugsweise):

"§ 66. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 2,) und ihrer Wertung (Absatz 3,) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

  1. Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

i) im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde ...

...

Paragraph 73, (1) Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig ... sind, ..., ist die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; ...

...

  1. Absatz 3,... . Bei der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera i,, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist, ist die im Absatz 2, angeführte Zeit mit zwei Wochen ... festzusetzen; eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

...

Paragraph 74, (1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig ... ist, ..., und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß Anwendung."

Der Beschwerdeführer lässt die Feststellungen der belangten Behörde unbekämpft, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radargerätes festgestellt und der Beschwerdeführer sei deswegen bereits bestraft worden. Er wendet sich auch - wie schon zuvor im Verwaltungsverfahren - nicht gegen das - ohne eigene Ermittlungen der belangten Behörde - festgestellte Ausmaß der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 41 km/h). Die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG 1967 durch die belangte Behörde und damit der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war bei der erfolgten Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, letzter Satz KFG 1967 eine gesonderte Wertung der bestimmten Tatsache nicht erforderlich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es hätte ausgereicht, wenn die belangte Behörde gemäß Paragraph 74, Absatz 3, KFG 1967 von der Entziehung der Lenkerberechtigung abgesehen und ihm die Entziehung der Lenkerberechtigung bloß angedroht hätte. Zu diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG 1967 eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht kommt (siehe dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254, vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0360, und vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0324). Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzugehen.

Die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110136.X00

Im RIS seit

10.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1999110136_20010320X00

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