Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/16/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/16/0446

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/02 Finanzausgleich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14;
B-VG Art7 Abs1;
FAG 1993 Art2 §6 Z3;
FAG 1997 Art2 §6 Z3;
FinStrG §2;
GebG 1957 §1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §14 TP7 Z1;
GebG 1957 §14;
GebG 1957 §33;
GebG 1957 §9 Abs1;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 2 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 2 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 2 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  7. FinStrG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.1988 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 579/1987
  8. FinStrG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1976

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. September 1997, GZ Regierungsvorlage 0467-09/01/97, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer richtete am 11. Juni 1996 an das Bundeskanzleramt ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Die beiliegenden Anfragen wurden beim einfachgesetzlichen BMJ eingebracht; sie enthalten jedoch auch grundlegende Aspekte des in die Kompetenz des Bundeskanzleramtes fallenden Verfassungsrechtes, konkret der MRK, sodaß ich dieselben Fragen mit der Bitte um Auskunftserteilung auch beim BKA einbringe."

Der Anfrage war dem angefochtenen Bescheid zufolge eine Reihe von schriftlichen Anfragen bzw. Ersuchen an das BMJ angeschlossen; so z.B.

  1. Litera a
    das Ersuchen um den authentischen englischen Wortlaut der Resolution 2856/XXVI über die Deklaration der Rechte von Behinderten,
  2. Litera b
    wie sich Österreich bei der Abstimmung im Falle des sowjetischen Bürgerrechtskämpfers Schtscharansky verhalten hat, und ob eine Votumserklärung abgegeben wurde,
  3. Litera c
    ob die Normen der Steuergesetzgebung Normen des zwingenden Rechtes sind, die bei subjektiver mangelnder Einsichtsfähigkeit einer Person dieser gegenüber keine Anwendung finden dürfen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, TP 6 GebG in Verbindung mit Paragraph 12, GebG für die drei im Schreiben vom 11. Juni 1996 enthaltenen Anfragen eine Stempelgebühr von jeweils S 120,-- sowie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG eine Gebührenerhöhung von zusammen S 180,-- vorgeschrieben.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung der Vergebührung nach Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG sowie im Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal wegen der Gebührenerhöhung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, GebG VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den weitwendigen und ihrer Zielsetzung kaum mehr verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann noch entnommen werden, daß er vermeint, im Beschwerdefall sei das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Privatinteresses hinsichtlich der von ihm erstatteten Anträge nicht gegeben. Ein solches Privatinteresse ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht hat oder zu erreichen hoffte vergleiche die Erkenntnisse vom 27. Februar 1997, Zl. 97/16/0003, und vom 19. März 1997, Zl. 97/16/0035). Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein solches Privatinteresse dar vergleiche dazu das Erkenntnis des vom 26. November 1990, Zl. 90/15/0157).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Eingabe vom 11. Juni 1996 keineswegs "Unzukömmlichkeiten in der Rechtspflege" aufgezeigt; nach dem klaren Wortlaut des Anbringens hat der Beschwerdeführer vielmehr eine Auskunftserteilung in mehreren Punkten verlangt.
Der Beschwerdeführer irrt weiters, wenn er auf einen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verweist: Im Bereich der Stempel- und Rechtsgebühren, deren Abgabencharakter außer Zweifel steht vergleiche das Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 97/16/0003), ist ein Äquivalenzprinzip auszuschließen.
Die vom Beschwerdeführer weiters monierte unterschiedliche Behandlung von mündlichen und schriftlichen Anbringen kann nicht als unsachlich betrachtet werden, weil diese Unterscheidung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Einbringung sachlich gerechtfertigt erscheint. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation überdies, daß Niederschriften über derartige Anbringen vergleiche etwa Paragraph 14, AVG) der Stempelgebühr nach Paragraph 14, TP 7 Ziffer eins, GebG unterliegen.
Die vom Beschwerdeführer schließlich vorgebrachte Meinung, bei der Gebührenerhöhung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GebG handle es sich um eine Strafsanktion, ist gleichfalls unrichtig: Diese Gebührenerhöhung stellt vielmehr die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken dar vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 97/16/0063). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden. Durch den Umstand, daß die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des Paragraph 2, FinStrG sind, kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Schließlich konnte auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Behauptungen nach nicht zur Nachreichung der fehlenden Stempelmarken aufgefordert worden ist, diesen nicht in seinen vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven Rechten verletzen, weil eine solche Vorgangsweise im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung des der Beschwerde anhaftenden Mangels (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160446.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016

Dokumentnummer

JWT_1997160446_19980121X00

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