Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:
die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2)Absatz 2,Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind – mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 – keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind – mit Ausnahme der Wettgebühren nach Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer eins, GebG 1957 – keine Abgaben im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Alkoholmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.
Schlagworte
Stempelgebühr
Im RIS seit
17.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40119822