Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2. (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:Paragraph 2, (1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:
die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2)Absatz 2,Die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.Die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer sind keine Abgaben im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12048887
Alte Dokumentnummer
N3198710515L