Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/13/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/13/0090

Entscheidungsdatum

15.07.1998

Index

23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §245;
BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §79;
BAO §85 Abs2;
EStG 1988 §45;
EStG 1988 §46 Abs1;
EStG 1988 §46 Abs2;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. EStG 1988 § 45 heute
  2. EStG 1988 § 45 gültig ab 15.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. EStG 1988 § 45 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  4. EStG 1988 § 45 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. EStG 1988 § 45 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  6. EStG 1988 § 45 gültig von 02.08.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. EStG 1988 § 45 gültig von 28.10.2005 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2005
  8. EStG 1988 § 45 gültig von 21.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 45 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 45 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 45 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. EStG 1988 § 45 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. EStG 1988 § 45 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  14. EStG 1988 § 45 gültig von 01.07.1990 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  15. EStG 1988 § 45 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990
  1. EStG 1988 § 46 heute
  2. EStG 1988 § 46 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 46 gültig von 01.04.2012 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 46 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 46 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  6. EStG 1988 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  7. EStG 1988 § 46 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. EStG 1988 § 46 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. EStG 1988 § 46 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 46 heute
  2. EStG 1988 § 46 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 46 gültig von 01.04.2012 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 46 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 46 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  6. EStG 1988 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  7. EStG 1988 § 46 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. EStG 1988 § 46 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. EStG 1988 § 46 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des KE, Rechtsanwalt in W, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der AA in W, vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger, Rechtsanwälte OEG sowie Mag. Daniel Lampersberger und Mag. Hermann Schwarz, Rechtsanwälte in Wien römisch drei, Esteplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. März 1997, Zl. RV/040-15/05/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. September 1996 hatte das Finanzamt der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber zu Handen ihrer steuerlichen Vertreterin die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1996 und die Folgejahre festgesetzt.

Am 8. Oktober 1996 wurde das mit gleichem Tage erlassene Edikt über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und die Bestellung des nunmehrigen Masseverwalters an der Gerichtstafel des Handelsgerichtes Wien angeschlagen.

Eine von der Gemeinschuldnerin mit 10. Oktober 1996 datierte und beim Finanzamt am 14. November 1996 eingelangte Berufung gegen den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1996 und die Folgejahre wurde mit dem nunmehr angefochtenen, dem beschwerdeführenden Masseverwalter gegenüber erlassenen Bescheid mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß ab Konkurseröffnung nur mehr der Masseverwalter, nicht aber die Gemeinschuldnerin zur Einbringung einer Berufung im Abgabenverfahren berechtigt sei, weil davon ausgegangen werden müsse, daß die Berufung das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffe.

In der vom Masseverwalter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird gerügt, daß die belangte Behörde die Berufung nicht sofort hätte zurückweisen dürfen, sondern zuvor einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen. Dies treffe auch dann zu, wenn der Abgabepflichtige im Konkursfall ein Rechtsmittel selbst eingebracht habe, ohne daß der Nachweis der Zustimmung des Masseverwalters oder dessen Mitfertigung vorliege. Pflicht der belangten Behörde wäre es gewesen, einen solchen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder beim beschwerdeführenden Masseverwalter anzufragen, ob die von der Gemeinschuldnerin selbst erhobene Berufung von ihm genehmigt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den vom Finanzamt gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassenen Bescheid vom 24. Juni 1997 über Einkommensteuer für das Jahr 1996 vorgelegt und hiezu unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133, vorgebracht, daß der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid mit der Erlassung des vorläufigen Jahresbescheides über Einkommensteuer 1996 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Es hat der Gerichtshof die von ihm in dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung für den zeitlichen Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 jedoch mit seinem Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 95/14/0117, ausdrücklich aufgegeben und sich vielmehr zu der gegenteiligen Auffassung des Inhaltes bekannt, daß das Gesetz eine Beseitigung der normativen Wirkung des Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides mit Ergeben des Jahresbescheides nicht vorsieht. Es ist die Beschwerde aus dem Grunde des Ergehens des vorläufigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 demnach nicht gegenstandslos geworden, sondern weiterhin meritorisch zu erledigen.

Diese Erledigung hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, weil die belangte Behörde, wie der beschwerdeführende Masseverwalter mit Recht geltend macht, die von der Gemeinschuldnerin erhobene Berufung nicht hätte zurückweisen dürfen, ohne zuvor geklärt zu haben, ob der Masseverwalter die von der Gemeinschuldnerin - zunächst tatsächlich in unzulässiger Weise - gesetzte Prozeßhandlung nicht etwa genehmigen würde vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1993, SlgNFNr. 6.765/F, und vom 14. September 1994, SlgNFNr. 6.917/F). Dem im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom "26." (richtig "6.") Februar 1990, 89/14/0150, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Daß der Gemeinschuldner nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem Berufung gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben, ist nicht zweifelhaft vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, 96/14/0007, 0008 und 0009). Dies ändert aber nichts daran, daß die Abgabenbehörde zur Zurückweisung einer vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung erst dann berechtigt ist, wenn sie geklärt hat, daß eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozeßhandlung nicht vorliegt. Ob der beschwerdeführende Masseverwalter von der Tatsache der von der Gemeinschuldnerin selbst erhobenen Berufung innerhalb der Berufungsfrist Kenntnis erlangt hatte, ist für die die Berufungsbehörde treffende Obliegenheit zur Klärung der Frage einer Zustimmung des Masseverwalters zur Prozeßhandlung des Gemeinschuldners dabei ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob die Gemeinschuldnerin in ihrer Berufung auf die Person des Masseverwalters hingewiesen hatte und ob sie überhaupt in Kenntnis des bereits erfolgten Eintrittes der Wirkungen der Konkurseröffnung gewesen war.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf Stempelgebührenaufwand für eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche Beilage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130090.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Dokumentnummer

JWT_1997130090_19980715X00

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