Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 46

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 124b Z 217)

Text

Abschlußzahlungen

§ 46.
  1. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. 1.
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. 2.
      die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
    3. 3.
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
    4. 4.
      bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. (2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40246167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P46/NOR40246167

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