(3) Findet weder eine Veranlagung nach § 39 noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß § 83 Abs. 2 noch gemäß § 95 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß § 83 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann.