Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/09/0311

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/09/0311

Entscheidungsdatum

07.07.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1165;
AÜG §3;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. August 1997, Zl. UVS-07/A/02/419/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk vom 20. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in 1110 Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft sechs namentlich genannte polnische Staatsangehörige zumindest am 9. Mai 1994 auf der Baustelle in Wien 17 mit Arbeiten an der straßenseitigen Fassade, und zwar dem Anbringen von Styropor-Platten, beschäftigt habe, ohne dass ihr für die genannten Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt oder dass für die betreffenden Ausländer Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden seien, er habe dadurch sechs Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i.V.m.

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG begangen. Es wurden über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz AuslBG sechs Strafen in Höhe von je S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 5 Tage) verhängt.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Firma sei damals von der Baufirma A bezüglich der Baustelle in 1170 Wien für Verputzarbeiten als Subunternehmer bestellt worden, habe jedoch ohne selbständig Arbeiten durchzuführen, diesen Auftrag an die Firmen J. Ges.m.b.H. und römisch eins. Ges.m.b.H. als Sub-Subunternehmer weitergegeben. Welcher Dienstnehmer sich diese beiden Firmen bei der Durchführung der Arbeiten bedient hätten, entziehe sich seiner Kenntnis, zumal er am 9. Mai 1996 gerade auf Geschäftsreise in Barcelona gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm "§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG" zu lauten habe. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. Februar 1997, und Darstellung der wesentlichen Rechtslage führte sie begründend aus, die Firma S GesmbH. habe mit Werkvertrag vom 22. Februar 1974 von der Firma A Bauges.m.b.H. die Herstellung der Vollwärmeschutzfassade auf der gegenständlichen Baustelle übernommen. Der Beschwerdeführer habe für diese Baustelle das gesamte Material direkt bezogen und mit den Arbeiten zwei weitere Subunternehmen beauftragt. Es sei ihm allerdings nicht möglich gewesen, darzulegen, welches selbständige "Gewerk" er an welches Subunternehmen übertragen habe, vielmehr sei der Leistungsumfang von vornherein nicht festgestanden. Genaueres habe sich erst im Laufe der Bauzeit ergeben. Er sei auch Ansprechpartner der Firma A gewesen, sowie Bauleiter bzw. Verantwortlicher. Er habe die Arbeiter kontrolliert und diesen auch Anweisungen gegeben. Das Beweisverfahren habe auch ergeben, dass die Subunternehmer lediglich die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt hätten, Leistungsgegenstand der Subaufträge sei daher lediglich die Erbringung der Arbeit gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Gegenschlussbrief sowie Rechnung vom 1. August 1994 der Firma J. GesmbH, die lediglich von "Arbeitsaufwand ohne Material" spreche. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen sei daher erwiesen, dass die "Subunternehmer" nur dazu gedient hätten, das erforderliche Personal zur Durchführung der von der Firma A übernommenen Aufträge beizustellen. Es sei aus diesem Grunde von einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG auszugehen gewesen. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "freie Unternehmerschaft derart, dass er übernommene Werkverträge an Subunternehmer, ohne Haftung für deren allfälliges normwidriges Verhalten gegenüber Dritten weitergeben darf", verletzt und zwar durch Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG in der Fassung gemäß

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. Litera a
    in einem Arbeitsverhältnis,
  2. Litera b
    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. Litera c
    in einem Ausbildungsverhältnis,
  4. Litera d
    nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  5. Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach Paragraph 2, Absatz 3, AuslBG

  1. Litera a
    in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
  2. Litera b
    in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und
  3. Litera c
    in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des AÜG.

Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--.

Die Paragraphen 3 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, lauten:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

  1. Absatz 2,Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
  2. Absatz 3,Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
  3. Absatz 4,Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

    Paragraph 4, (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

  4. Absatz 2,Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

  1. Ziffer eins
    kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  2. Ziffer 2
    die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  3. Ziffer 3
    organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und essen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  4. Ziffer 4
    der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt Arbeiten geleistet hätten, ohne dass für sie Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, und ohne dass die Ausländer für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine besessen hätten. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil er die Durchführung von Fassadenarbeiten übernommen und die Ausführung dieses Werkes (Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade) an Subunternehmer übertragen habe. Dem Auftraggeber (Firma A) hafte sein Unternehmen für die mangelfreie Herstellung des Werkes, weshalb seine Kontrollen am Bau notwendig gewesen seien und nicht in Kontrollen der dort tätigen Personen mit der Konsequenz umgedeutet werden könnten, dass diese nun quasi seine Dienstleute wären. Auch der Ankauf der Dämmplatten durch ihn könne an der Subunternehmerschaft in puncto Werkvertrag nichts ändern, weil der rechtliche Charakter eines Vertragsverhältnisses "nicht alleine dadurch bestimmt werden kann, durch wessen Bücher Materialkosten laufen, die letztlich der Generalunternehmer zu ersetzen hat". Übertrage er die Herstellung eines Bauwerkes an ein anderes Unternehmen, so sei dies Werkvertrag und könne sicher durch den stark zurücktretenden Materialeinsatz (gegenüber der Arbeitsleistung) nicht zum Dienstvertrag mutieren. Die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag liege wesentlich daran, dass bei letzterem die persönliche Arbeitspflicht entfalle und eine Verwendung von Gehilfen und Substituten zulässig sei, was auch tatsächlich dadurch geschehen sei, dass die durchzuführenden Leistungen an ein weiteres Unternehmen übertragen habe, was er selbst zu akzeptieren gehabt habe. Es gehe nicht an, "die fremdenrechtlichen Disqualifikationen jener werksausführenden 'aus dritter Hand' mir anzulasten".

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist entscheidend, ob die genannten Ausländer vom Unternehmen des Beschwerdeführers, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte, im Sinne des AuslBG beschäftigt worden sind. Zur Frage des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung - eines Werkvertrages - hat die belangte Behörde ein Beweisverfahren durchgeführt und alle ihr zugänglichen Beweise, soweit sie für die vorliegende Entscheidung erforderlich waren, aufgenommen. Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde waren die Ausländer mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beschäftigt, zu deren Herstellung die Firma des Beschwerdeführers von der Firma A Bauges.m.b.H. vertraglich verpflichtet worden war. Nach den weiteren Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Anschaffung des verwendeten Materials, der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Kontrollen, der Eingliederung der Arbeiter in den Gesamtarbeitsverlauf und nicht zuletzt auch die Abrechnung zwischen der Firma des Beschwerdeführers und der Firma J. nach geleisteten Quadratmetern durfte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der vorliegenden Vertragsverhältnisse davon ausgehen, dass nicht ein Werkvertrag vorlag, sondern davon, dass es sich angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Beschwerdeführer übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung diente, um die Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer gehandelt hat vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0191, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0209). Arbeitskräfteüberlassung liegt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AÜG auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in dieser Bestimmungen genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkherstellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbringen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 7. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090311.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997090311_19990707X00

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