Bundesrecht konsolidiert: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 3

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsÜberlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
  2. Absatz 2Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
  3. Absatz 3Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
  4. Absatz 4Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12103808

Alte Dokumentnummer

N6198812969H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P3/NOR12103808