Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/13/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7304 F/1998

Geschäftszahl

96/13/0165

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

ABGB §696;
BAO §184 Abs1;
BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §6 Z2;
KStG 1988 §14 Abs3;
  1. BewG 1955 § 64 heute
  2. BewG 1955 § 64 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 64 gültig von 31.07.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. BewG 1955 § 64 gültig von 28.06.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 14 heute
  2. KStG 1988 § 14 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. KStG 1988 § 14 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. KStG 1988 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  6. KStG 1988 § 14 gültig von 01.12.1993 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. KStG 1988 § 14 gültig von 31.07.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  8. KStG 1988 § 14 gültig von 30.07.1988 bis 30.07.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der Bank Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Opernring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch drei a, vom 23. Oktober 1995, Zl. 11-93/2278/12, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1987 bis 1989, Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner 1988, 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, die ein Kreditinstitut betreibt, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung über die Jahre 1987 bis 1989 durchgeführt. Dabei stellte die Prüferin fest, daß in den Bilanzen zum 31. Dezember 1987 bis 1989 unter dem Titel "Ausleihungen - Risken (neue Gestion)" Rückstellungen in folgender Höhe gebildet worden waren:

31.12.1987          S 2,242.757,53

31.12.1988          S 5,282.269,32

31.12.1989          S 5,434.474,05

Nach den Feststellungen in der Niederschrift über die Schlußbesprechung war bei der Berechnung der Rückstellungen vom Gesamtobligo der Angehörigen freier Berufe abzüglich Einzelwertberichtigungen und Durchlaufposten ausgegangen worden. Begründet sei die Rückstellung damit worden, daß die Einbringlichkeit der Ausleihungen bei freien Berufen besonders gefährdet sei. Von der Prüferin wurde die Rückstellung nicht anerkannt, da pauschale Wertberichtigungen nicht zulässig seien.

Weiters wurde von der Prüferin ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin an der W GmbH & Co KG beteiligt gewesen sei. Für 1988 sei ein (ausgleichsfähiger) Verlust(anteil) in Höhe von S 500.000,-- festgestellt worden. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung der in der Handelsbilanz mit S 500.000,-- ausgewiesenen Beteiligung um S 499.999,-- auf S 1,-- vorgenommen. Die Teilwertabschreibung wurde von der Prüferin nicht anerkannt.

Schließlich wurde im Prüfungsverfahren festgestellt, daß die Beschwerdeführerin 1987 mit zwei Großkunden auf fünf Jahre befristete Vermögensverwaltungsverträge abgeschlossen und dabei einen bestimmten Vermögenszuwachs garantiert habe. Hiezu seien von der Beschwerdeführerin Rückstellungen gebildet und bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens als Schuldposten abgesetzt worden. Nach Auffassung der Prüferin entstehe die Zuschußverpflichtung der Beschwerdeführerin erst dann, wenn bei Vertragsablauf der garantierte Vermögenszuwachs nicht eingetreten ist. Die Rückstellungen seien daher als (nicht absetzbare) aufschiebend bedingte Lasten zu behandeln.

In der Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Abgaben- und Feststellungsbescheide wurde zur Rückstellung "Ausleihungen - Risken (neue Gestion)" unter Berufung auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des KStG 1988 ausgeführt, es handle sich nicht um eine pauschale Wertberichtigung, sondern um eine pauschale Form der Einzelwertberichtigung. Die durch die gegenständlichen "Rückstellungen" abgedeckten Risken aus Ausleihungen seien höher als das allgemeine Ausfallsrisiko, das durch die Haftrücklage abgesichert werden solle. Bei einem Mitglied der freien Berufe seien ausreichende Sicherheiten im Normalfall nicht gegeben wie z.B. bei einem Industriebetrieb. Bei der Hauptzielgruppe der Beschwerdeführerin, nämlich den Mitgliedern des Ärztestandes (über 50 %) kämen Überziehungen auf Girokonten und Ratenrückstände in überdurchschnittlichem Ausmaß vor. Weiters seien in verstärktem Ausmaß Kreditverträge nach dem "Tilgungsaussetzungsmodell", bei dem während der Laufzeit des Kredites lediglich die Zinsen bezahlt würden, abgeschlossen worden. Als Besicherungen dienten vorwiegend die Vinkulierung von Versicherungsverträgen sowie die Haftung des Ehepartners als Bürge. Sachwertbesicherungen gebe es bei einem Großteil dieses Bereiches nicht.

Hinsichtlich der Beteiligung an der W GmbH & Co KG wurde in der Berufung ausgeführt, es werde verkannt, daß die Verlustzuweisung des laufenden Geschäftsjahres nicht zwangsläufig mit der Bewertung der Beteiligung konform gehen müsse.

Zur Rückstellung für "Vermögensverwaltung" vertrat die Beschwerdeführerin die Meinung, bereits im Jahr der Vertragsabschlüsse sei die Verpflichtung entstanden, einen bestimmten Vermögenszuwachs zu erzielen. Da dies zu den nachfolgenden Bilanzierungszeitpunkten nicht erreichbar erschienen sei, hätte in den Jahresabschlüssen eine entsprechende Vorsorge getroffen werden müssen.

In einer Stellungnahme der Prüferin wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin die Rückstellung "Ausleihungen" vom Gesamtobligo der Angehörigen der freien Berufe gebildet habe. Die Beschwerdeführerin habe selbst in der Berufungsschrift dargelegt, daß die geschilderten Risken nur bei Teilen der erfaßten Kredite vorgelegen seien.

In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom 6. Mai 1993 wurde ausgeführt, bei den in Rede stehenden Angehörigen freier Berufe handle es sich fast ausschließlich um Ärzte, woraus sich z.B. auch Nachfolgeprobleme ergäben, sodaß sich auf Grund dieser Kundenstruktur eine noch geringere Risikostreuung ergebe. Es handle sich vor allem um Praxisgründer, die einen höheren Investitionsbedarf als sonstige Freiberufler hätten. Dazu käme, daß die Einkommen der Ärzteschaft schon seit längerem stagnierten. Zu der Rückstellung für Vermögensverwaltung wurde ausgeführt, es sei nicht die Verpflichtung, sondern lediglich das Ausmaß des Risikos zu den jeweiligen Stichtagen ungewiß gewesen.

In einem Schreiben vom 18. Juni 1993 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß das erhöhte Risiko hinsichtlich der freien Berufe auch aus der Struktur der Einzelberichtigungen erkennbar wäre. Bei einem durchschnittlichen Anteil der Angehörigen freier Berufe von 55,7 % der Ausleihungen ergebe sich ein Anteil der Einzelwertberichtigungen von 76 %.

In der mündlichen Verhandlung wurde eine Liste der Überziehungen und Ratenrückstände der einzelnen Kunden überreicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, sämtliche Forderungen gegen Angehörige freier Berufe einheitlich zu berichtigen, erfülle nicht "die Kriterien für eine pauschale Form der Einzelwertberichtigung". Bei der Bildung seien nicht die Forderungen, bei denen es nach den vorgelegten Aufstellungen zu Überziehungen und Rückständen bei der Ratenzahlung gekommen sei, sondern sämtliche Forderungen gegen Angehörige freier Berufe als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. An Schadensfällen, für die nicht schon Einzelwertberichtigungen vorgenommen worden seien, seien 1987 S 192.884,34, 1988 S 19.502,17 und 1989 S 97.099,87 erfaßt worden. Eine "Einzelwertberichtigung für die von der Bw. gebildete Kategorie der Ausleihungen an Angehörige der Freien Berufe in pauschaler Form" sei daher nicht gerechtfertigt. Zur Beteiligung an der W GmbH & Co KG vertrat die belangte Behörde die Auffassung, Beteiligungen an Personengesellschaften bildeten keine eigenständigen Wirtschaftsgüter. Eine Teilwertabschreibung sei ausgeschlossen, zumal sich ansonsten Verluste bei einer Personengesellschaft doppelt auswirken würden. Zu der bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht anerkannten Rückstellung für "Vermögensverwaltung" verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt des Ablaufes der fünfjährigen Mindestvertragsdauer für eine Mindestauszahlung von S 6,000.000,-- bzw. S 50,000.000,-- garantiert habe. Im Zusammenhang mit Kursstürzen im Oktober 1987 habe die Beschwerdeführerin eine Vorsorge für die Wertminderung getroffen. Eine Verpflichtung entstand nach Auffassung der belangten Behörde erst dann, wenn bei Beendigung der Vertragsverhältnisse der garantierte Wertzuwachs nicht erreicht werden sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. September 1996, B 3979/95-7, abgelehnt worden ist, erwogen:

1. Wertberichtigung der Ausleihungen an Angehörige freier Berufe:

Nach Paragraph 14, Absatz 3, KStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Stammfassung des Gesetzes war eine pauschale Wertberichtigung von Kreditinstituten für Forderungen im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage überstieg.

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesstelle lauten auszugsweise (622 BlgNR 17. GP):

"Pauschal ist eine Wertberichtigung, wenn sie undifferenziert dem allgemeinen Kreditrisiko Rechnung trägt. Wird hingegen eine größere Zahl von Forderungen auf Grund konkreter bis zum Bilanzstichtag eingetretener Umstände (z.B. vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen) nach bestimmten Kriterien wie nach der Art der Forderung oder dem Grad der Gefährdung einheitlich mit einem niederen Ansatz bewertet, handelt es sich dabei nicht um eine pauschale Wertberichtigung, sondern um eine pauschale Form der Einzelwertberichtigung. Im Hinblick auf die Nahebeziehung zwischen der pauschalen Wertberichtigung und der pauschalen Einzelwertberichtigung werden hinsichtlich der Zuordnung strenge Beurteilungsmaßstäbe zu fordern sein."

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen erkennbar davon aus, daß eine in diesen Erläuterungen erwähnte "pauschale Form der Einzelwertberichtigung" durch Kreditinstitute zulässig sei. Damit übersehen sie aber, daß den Gesetzesmaterialien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine selbständige normative Kraft zukommt, sondern vielmehr vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen ist vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 20. Februar 1992, 90/13/0014, und vom 11. März 1992, 90/13/0131). Wohl ist es denkbar, daß eine Einzelwertberichtigung von verschiedenen Forderungen bei tatsächlich gleichartigem Sachverhalt im Wege einer Schätzung vergleiche Paragraph 184, BAO) in gleichem Ausmaß vorgenommen wird, eine in den oben angeführten Materialien angesprochene "pauschale Form der Einzelwertberichtigung" stellt aber einen Widerspruch in sich dar. Nicht anders sind dabei die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 90/14/0242, zu verstehen, wonach eine "Pauschalvorsorge" auf Grund von Kontoüberziehungen und Tilgungsrückständen gegen Paragraph 14, Absatz 3, KStG 1988 verstößt.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die gesamten Ausleihungen an alle Angehörige freier Berufe durchgehend mit 0,5 % bzw. 1 % wertberichtigt worden sind. Die Auffassung, es handle sich bei dieser Wertberichtigung um eine zulässige Form der Einzelwertberichtigung, wird von der Beschwerdeführerin ausschließlich mit Ausführungen über berufliche Schwierigkeiten des Ärztestandes begründet. Sie hat dabei in der Berufung selbst ausgeführt, die Ärzte seien die "Hauptzielgruppe" mit "mehr als 50 %" Anteil. Schon damit steht aber fest, daß die Forderungen gegen alle Kreditnehmer aus freien Berufen keinesfalls nach einem gleichen Berichtigungssatz geschätzt werden konnten, da im Gesamtbetrag auch Forderungen gegen Angehörige anderer Berufe enthalten waren. Überdies zeigen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, daß selbst innerhalb der Berufsgruppe der Ärzte große Unterschiede im Finanzbedarf je nach der einzelnen ausgeübten fachspezifischen Tätigkeit besteht. Daß bei allen Kreditnehmern, die Angehörige freier Berufe sind, gleichartige Ausfallkriterien bestehen, kann keinesfalls angenommen werden. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf den Schadensverlauf selbst hingewiesen, der eine schätzungsweise Ermittlung von Wertberichtigungen in dem von der Beschwerdeführerin in ihren Bilanzen vorgenommenen Ausmaß ausschließt.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerdeschrift demgegenüber ausschließlich auf eine Darstellung der Unterschiede zwischen der Berufsstellung eines Arztes und dem Betrieb eines industriellen Unternehmens. Mit diesen Ausführungen kann aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht begründet werden, zumal in der Beschwerdeschrift selbst zugestanden wird, daß nicht jeder Einzelfall analysiert und bewertet worden ist.

2. Beteiligung an der W. GmbH & Co KG:

Beteiligungen an einer Personengesellschaft sind nicht etwa mit den Anschaffungskosten, sondern als Spiegelbild des für den Gesellschafter in der Personengesellschaft geführten Kapitalkontos mit dem Betrag dieses Kapitalkontos anzusetzen

vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 6, Rz 156.2; Zorn in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Kommentar, Paragraph 6, Ziffer 2, EStG 1988, Tz 6). Eine Teilwertabschreibung ist damit ausgeschlossen, zumal sich sonst Verluste - was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angestrebt wird - sowohl über deren Ergebnisanteil als auch über den Ansatz der Beteiligung, somit doppelt, auswirken könnten, der Gewinn hingegen nur einfach erfaßt wird vergleiche Quantschnigg/Schuch, a.a.O.). Daß eine solche doppelte Erfassung von Verlusten dem Grundsatz der Erfassung des vom Steuerpflichtigen im Besteuerungszeitraum erzielten Einkommens widersprechen würde, liegt auf der Hand.

Auch auf das im Paragraph 5, EStG normierte Maßgeblichkeitsprinzip kann sich die Beschwerdeführerin dabei nicht mit Erfolg stützen, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 5, EStG zwingenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts Vorrang gegenüber handelsrechtlichen Grundsätzen zukommt.

3. Rückstellung für Vermögensverwaltung:

Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Faktum auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, wonach ungewisse Verbindlichkeiten durch Rückstellungen zu berücksichtigen seien.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin zunächst, daß das Maßgeblichkeitsprinzip bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht zum Tragen kommt. Vielmehr sind hiefür ausschließlich die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes, insbesondere des Ersten Teiles dieses Gesetzes sowie der Paragraphen 57, ff BewG maßgeblich.

Zu Recht hat sich die belangte Behörde hinsichtlich der Frage, ob die zu den Bilanzstichtagen der Beschwerdeführerin drohenden Verluste aus den von ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen mit einem von ihr gegenüber den Vertragspartnern garantierten Mindestertrag zum Ansatz zu bringen sind, auf Paragraph 6, Absatz eins, BewG berufen. Danach werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt. Eine Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10, 156). Ist ein Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt.

Aus Paragraph 6, Absatz eins, BewG ergibt sich somit, daß insbesondere Verpflichtungen aus Garantieverträgen, Gewährleistungsverpflichtungen und andere Haftungen, aus denen der Steuerpflichtige noch nicht in Anspruch genommen worden ist, nicht abzugsfähig sind vergleiche das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 93/13/0290). Da auch im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen noch nicht zur Leistung aus den von ihr abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen in Anspruch genommen worden ist, war eine Berücksichtigung der in der Handelsbilanz ausgewiesenen Rückstellungen als Betriebsschulden im Sinne des Paragraph 64, BewG ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 27. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130165.X00

Im RIS seit

19.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1996130165_19980827X00

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