Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf im Falle der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. Für protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) gilt Z 13. 2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mitAbnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf im Falle der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. Für protokollierte Gewerbetreibende (Paragraph 5,) gilt Ziffer 13, 2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.
Von Auslandsforderungen kann in der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) eine Abschreibung bis zu 15% des zum jeweiligen Bilanzstichtag offenen Forderungsbetrages vorgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Forderungen wurden aus Umsätzen gemäß § 6 Z 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 oder aus Leistungen im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) erworben.Die Forderungen wurden aus Umsätzen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 oder aus Leistungen im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erworben.
Die pauschale Abschreibung wird erstmals in der Bilanz jenes Wirtschaftsjahres ausgewiesen, in dem die Forderungen entstanden sind.
Die pauschale Abschreibung wird nach Maßgabe des Forderungseinganges gewinnerhöhend aufgelöst. Für protokollierte Gewerbetreibende gilt Z 13.Die pauschale Abschreibung wird nach Maßgabe des Forderungseinganges gewinnerhöhend aufgelöst. Für protokollierte Gewerbetreibende gilt Ziffer 13,
Die pauschale Abschreibung wird nur insoweit geltend gemacht, als für die Forderungen keine Teilwertabschreibung nach lit. a in Anspruch genommen wurde.Die pauschale Abschreibung wird nur insoweit geltend gemacht, als für die Forderungen keine Teilwertabschreibung nach Litera a, in Anspruch genommen wurde.
Die begünstigten Forderungen und der Betrag der Abschreibung werden in den Bilanzen gesondert ausgewiesen.