Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
31.07.1993
Außerkrafttretensdatum
26.06.2001
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5: ab 1. 1. 1994 (Art. XV Z 2, BGBl.
Nr. 532/1993)
Text
§ 64. Betriebsschulden und Rücklagen.Paragraph 64, Betriebsschulden und Rücklagen.
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2,Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
- bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
(3)Absatz 3,Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Absatz 3, auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
(4)Absatz 4,Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 6 lit. c des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Paragraph 103, Ziffer 6, Litera c, des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.
Schlagworte
Abzugspost, Schuld, Rückstellung, Nachzahlung, Darlehen, Kredit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12052605
Alte Dokumentnummer
N3199329870J