Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

28.06.1986

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1: ab 1. 1. 1978 (Abschn. IV Art. II, BGBl.
Nr. 645/1977)
Abs. 2 bis 4: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.
Nr. 570/1982)
Abs. 5: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VI, Art. II, BGBl.
Nr. 325/1986)

Text

Paragraph 64, Betriebsschulden und Rücklagen.

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
    1. Ziffer eins
      spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
    2. Ziffer 2
      - bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
  3. Absatz 3,Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Absatz 3, auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
  4. Absatz 4,Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt römisch eins Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.

Schlagworte

Abzugspost, Schuld, Rückstellung, Nachzahlung, Darlehen, Kredit

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042698

Alte Dokumentnummer

N3195513752P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P64/NOR12042698

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