Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
28.06.1986
Außerkrafttretensdatum
30.07.1993
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1: ab 1. 1. 1978 (Abschn. IV Art. II, BGBl.
Nr. 645/1977)
Abs. 2 bis 4: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.
Nr. 570/1982)
Abs. 5: ab 1. 1. 1987 (Abschn. VI, Art. II, BGBl.
Nr. 325/1986)
Text
§ 64. Betriebsschulden und Rücklagen.Paragraph 64, Betriebsschulden und Rücklagen.
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2,Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
- bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
(3)Absatz 3,Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Absatz 3, auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
(4)Absatz 4,Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt römisch eins Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.
Schlagworte
Abzugspost, Schuld, Rückstellung, Nachzahlung, Darlehen, Kredit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042698
Alte Dokumentnummer
N3195513752P