Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Banken

Haftrücklage

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Zuführung zur Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (Paragraph 24, Absatz 13, des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.
  2. Absatz 2Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
  3. Absatz 3Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt römisch eins Art. römisch III Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049861

Alte Dokumentnummer

N3198811055E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P14/NOR12049861

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