Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.07.1993
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Text
5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Banken
Haftrücklage
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Zuführung zur Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.Die Zuführung zur Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (Paragraph 24, Absatz 13, des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.
(2)Absatz 2Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
(3)Absatz 3Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986) übersteigt.Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt römisch eins Art. römisch III Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,) übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12049861
Alte Dokumentnummer
N3198811055E