Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/11/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/11/0360

Entscheidungsdatum

21.01.1997

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs3;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der G in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Oktober 1996, Zl. Ib-277-121/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. August 1996) entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß die Beschwerdeführerin am 23. Mai 1996 auf einer näher bezeichneten Stelle der Inntalautobahn die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeit sei mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser (Laserpistole) gemessen worden. Die Meßtoleranz von - 3 % sei berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei wegen dieser Übertretung rechtskräftig bestraft worden. Die der Beschwerdeführerin zur Last liegende Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG 1967 dar. Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, leg. cit. sei ihr die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen. Sie räumt ein, daß eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG 1967 vorliege, vertritt jedoch die Auffassung, bei entsprechender Wertung dieser Tatsache hätte ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angenommen werden dürfen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens von Vorstrafen, der schwachen Verkehrsfrequenz zur Tatzeit, der geringen Überschreitung der für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG 1967 maßgebenden Grenze, die Routine der Beschwerdeführerin als Autofahrerin, der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und ihres reumütigen Geständnisses der Tat. Selbst wenn man ihre Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen hätte, hätte eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung ausgereicht, um ihre Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen.

Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine Auffassung begründet, daß es in Fällen wie dem vorliegenden keiner behördlichen Wertung des strafbaren Verhaltens aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bedarf. Bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG 1967 kommt ferner eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110360.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1996110360_19970121X00

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