Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. März 1996) entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. März 1996) entzogen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1753/96, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluß vom 30. Oktober 1996, selbe Zahl, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 1996, B 1753/96, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluß vom 30. Oktober 1996, selbe Zahl, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 15. November 1995 auf einer näher bezeichneten Straße in Wien im Ortsgebiet die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten habe; dabei sei die Meßtoleranz bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Übertretung rechtskräftig bestraft worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967. Er vertritt jedoch die Auffassung, bei entsprechender Wertung dieser Tatsache hätte seine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angenommen werden dürfen, dies insbesondere unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens, der besonderen persönlichen Umstände und der Straßen- und Verkehrsverhältnisse zur Tatzeit. Dazu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, 96/11/0197, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine Auffassung begründet, daß es in Fällen wie dem vorliegenden keiner Wertung des strafbaren Verhaltens aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bedarf. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG 1967. Er vertritt jedoch die Auffassung, bei entsprechender Wertung dieser Tatsache hätte seine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht angenommen werden dürfen, dies insbesondere unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens, der besonderen persönlichen Umstände und der Straßen- und Verkehrsverhältnisse zur Tatzeit. Dazu genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, 96/11/0197, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis seine Auffassung begründet, daß es in Fällen wie dem vorliegenden keiner Wertung des strafbaren Verhaltens aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles bedarf.
Was das Vorbringen betreffend die Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG und den dabei erhobenen Vorwurf anlangt, die belangte Behörde habe damit "den Rechtsschutz generell abgeschnitten", ist der Beschwerdeführer gleichfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach insoweit auf den Zeitpunkt der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides abzustellen ist (Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/11/0161) und es dem Gesetz entspricht, aus Gründen der Verkehrssicherheit verkehrsunzuverlässige Kfz-Lenker von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kfz (auch) für die Dauer des Berufungsverfahrens fernzuhalten (vgl. das genannte Erkenntnis und das Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0195). Was das Vorbringen betreffend die Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG und den dabei erhobenen Vorwurf anlangt, die belangte Behörde habe damit "den Rechtsschutz generell abgeschnitten", ist der Beschwerdeführer gleichfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach insoweit auf den Zeitpunkt der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides abzustellen ist (Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/11/0161) und es dem Gesetz entspricht, aus Gründen der Verkehrssicherheit verkehrsunzuverlässige Kfz-Lenker von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kfz (auch) für die Dauer des Berufungsverfahrens fernzuhalten vergleiche das genannte Erkenntnis und das Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0195).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.