Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde O. dem Beschwerdeführer die künftige bzw. weitere Verwendung des Hauses in O., R-Weg 2, für Zwecke der erwerbsmäßigen Prostitution. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Oktober 1994, Zl. 0/92-5100/3-1994, als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde der Marktgemeinde O. am 25. Oktober 1994 zugestellt; die belangte Behörde übermittelte der Marktgemeinde O. eine weitere Ausfertigung des Bescheides mit dem Auftrag, diese dem Beschwerdeführer zuzustellen. Nach der Aktenlage (Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers an den Bürgermeister der Marktgemeinde O. vom 24. April 1995) wurde die Ausfertigung des Bescheides vom 19. Oktober 1994 dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch die Marktgemeinde O. am 27. Oktober 1994 "zur Kenntnisnahme" übermittelt. Am 5. Mai 1995 wurde der Bescheid vom 19. Oktober 1994 dem Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters zugestellt. Am 23. Februar 1995 erhob der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde O. vom 26. Mai 1993.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer nach Art. 132 B-VG, § 27 VwGG erhobenen Säumnisbeschwerde ist die Säumigkeit der von einer Partei angerufenen obersten Behörde; Säumnis liegt nicht vor, wenn die Behörde über den Antrag bereits entschieden hat.Voraussetzung der Zulässigkeit einer nach Artikel 132, B-VG, Paragraph 27, VwGG erhobenen Säumnisbeschwerde ist die Säumigkeit der von einer Partei angerufenen obersten Behörde; Säumnis liegt nicht vor, wenn die Behörde über den Antrag bereits entschieden hat.
Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer (nach Art. 119a Abs. 5 B-VG) erhobene Vorstellung. Das Verfahren über die Vorstellung einer Partei gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist - im Hinblick auf die der Gemeinde durch Art. 119a Abs. 9 B-VG eingeräumte Parteistellung - ein Mehrparteienverfahren. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. In einem solchen Verfahren ist somit eine Säumnisbeschwerde unzulässig, wenn der Bescheid durch Zustellung an eine der Parteien des Verfahrens erlassen wurde; dies auch dann, wenn er der beschwerdeführenden Partei noch nicht zugestellt wurde (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0035, und vom 18. April 1994, Zl. 91/10/0151, sowie Mayer, B-VG (1994), § 27 VwGG, V.2.).Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer (nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) erhobene Vorstellung. Das Verfahren über die Vorstellung einer Partei gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist - im Hinblick auf die der Gemeinde durch Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG eingeräumte Parteistellung - ein Mehrparteienverfahren. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. In einem solchen Verfahren ist somit eine Säumnisbeschwerde unzulässig, wenn der Bescheid durch Zustellung an eine der Parteien des Verfahrens erlassen wurde; dies auch dann, wenn er der beschwerdeführenden Partei noch nicht zugestellt wurde vergleiche z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0035, und vom 18. April 1994, Zl. 91/10/0151, sowie Mayer, B-VG (1994), Paragraph 27, VwGG, römisch fünf.2.).
Im vorliegenden Fall ist somit - unbeschadet der Frage, ob der Bescheid dem Beschwerdeführer selbst vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde, etwa durch Übermittlung an seinen anwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 1994, zugestellt wurde - die Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die am 25. Oktober 1994 erfolgte Zustellung an die Marktgemeinde O. unzulässig. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall ist somit - unbeschadet der Frage, ob der Bescheid dem Beschwerdeführer selbst vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde, etwa durch Übermittlung an seinen anwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 1994, zugestellt wurde - die Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die am 25. Oktober 1994 erfolgte Zustellung an die Marktgemeinde O. unzulässig. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.