Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/16/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/16/0254

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §938;
BAO §295 Abs1;
BAO §295;
BAO §303;
ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §19 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. A in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 13. September 1994, Zl. 50.401-5/94, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schenkungsvertrag vom 11. August/26. August 1993 schenkte der in B, Deutschland, wohnhafte Franz G. seinem Sohn Dr. Andreas G., dem Beschwerdeführer, die Liegenschaft EZ 724, Grundbuch K. Punkt römisch fünf. der Vertragsurkunde lautet auszugsweise:

"V.

Die Besitzübergabe an den schenkungsgegenständlichen Liegenschaften erfolgte an Dr. Andreas G. (Einlagezahl 724) am 1.7.1990 ..., somit vor Unterfertigung dieses Vertrages durch Besichtigung der Liegenschaften bzw. des darauf errichteten Wohnobjektes, sowie durch Übergabe der Schlüssel samt Aushändigung der Verwaltungsunterlagen ...".

Mit Bescheid vom 16. September 1993 schrieb das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern nach einem Einheitswert in Höhe von S 1,318.000,-- Schenkungssteuer vor. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers beantragte in der Folge mit einer Eingabe vom 2. Dezember 1993, gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO das Schenkungssteuerverfahren wieder aufzunehmen. Zur Begründung wurde auf einen vom Finanzamt Kitzbühel erlassenen Wertfortschreibungsbescheid vom 3. November 1993 verwiesen, mit dem der Einheitswert der in Rede stehenden Liegenschaft zum 1. Jänner 1993 auf S 812.000,-- herabgesetzt worden war. In der Begründung des dem Antrag angeschlossenen Fortschreibungsbescheides wurde ausgeführt:

"Die Fortschreibung erfolgte aufgrund des Antrages vom 27.7.1993 gemäß den Bodenwertrichtlinien und den Feststellungen beim Ortsaugenschein."

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 wurde der Wiederaufnahmsantrag mit der Begründung abgewiesen, der Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1993 stelle "keine anders entschiedene Vorfrage" dar. Außerdem sei die Liegenschaft bereits zum 1. Juli 1990 geschenkt worden.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne seit seiner Geburt im Elternhaus (der gegenständlichen Liegenschaft). Weil sich sein Vater viel im Ausland aufhalte, fungiere der Beschwerdeführer seit Jahren als Verwalter der Liegenschaft. Franz G. habe die Liegenschaft erst übergeben, als er 1993 von seiner unheilbaren Krankheit erfahren habe. Die Ausführungen im Punkt römisch fünf. des Schenkungsvertrages müßten auf einem Irrtum beruhen. Die Übergabe zu diesem Zeitpunkt sei nicht möglich gewesen, weil sich Franz G. damals nicht in Kitzbühel aufgehalten habe.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, bei dem für die Bewertung des Grundbesitzes berufenen Lagefinanzamt handle es sich nicht um "eine andere Behörde" im Sinne des Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO. Auch Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, seien nicht neu hervorgekommen. Der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung könne daher auf sich beruhen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift sowie die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichshof hat erwogen:

Im erstinstanzlichen Bescheid, der diesbezüglich durch die angefochtene Berufungsentscheidung keine Änderung erfahren hat, ist die Abgabenbehörde davon ausgegangen, daß die Schenkung bereits am 1. Juli 1990 erfolgt ist. Damit hat die Abgabenbehörde aber übersehen, daß ein Schenkungsvertrag im Sinne des Paragraph 938, ABGB durch die übereinstimmende Willenserklärung von Geschenkgeber und Beschenktem zustande kommt, die Sache unentgeltlich dem Beschenkten zu überlassen. Nach dem Inhalt der gegenständlichen Vertragsurkunde ist die Schenkung am 26. August 1993 zustande gekommen. Der Urkunde kann nach ihrem Wortlaut keineswegs ein früherer Abschluß einer Schenkung entnommen werden. Der in Punkt römisch fünf. der Urkunde enthaltene Hinweis auf die Übertragung des Besitzes an der Liegenschaft mit 1. Juli 1990 trifft über den Abschluß des Vertrages bereits zu diesem Zeitpunkt keine Aussage. Dieser Vertragspunkt enthält nämlich keinerlei Hinweis auf das Titelgeschäft, auf Grund dessen der Beschwerdeführer die Liegenschaft allenfalls bereits vor der Schenkung des Jahres 1993 innegehabt hatte. Damit, daß die belangte Behörde implizit von einer Ausführung der Schenkung bereits am 1. Juli 1990 ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid bereits mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Überdies hat sie sich mit dem Berufungsvorbringen, in dem nähere Ausführungen über den Grund der Innehabung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer und damit über den Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages enthalten waren, nicht auseinandergesetzt. Hiezu wäre die belangte Behörde umso mehr verpflichtet gewesen, als bei der Beurteilung eines der Schenkungssteuer unterliegenden Erwerbsvorganges keineswegs allein vom Urkundeninhalt auszugehen ist; vielmehr ist von der Abgabenbehörde der tatsächliche Inhalt des Erwerbsvorganges zu erforschen.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist darauf zu verweisen, daß es sich - was offenkundig von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übersehen worden ist - bei dem Bescheid über den Einheitswert zum 1. Jänner 1993 um einen Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 295, Absatz eins, BAO handelt. Mit der Erlassung dieses Einheitswertbescheides waren die Voraussetzungen für eine Folgeänderung nach dieser Bestimmung erfüllt. Unabhängig von der Rechtskraft des erlassenen Schenkungsbescheides war die Abgabenbehörde somit verpflichtet, diesen Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen. Wie schon aus dem zwingenden Charakter der Bestimmungen des Paragraph 295, BAO erkennbar ist, wird dabei der Berichtigung nach Paragraph 295, BAO gegenüber einer gleichzeitig erfüllten Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein Anwendungsvorrang einzuräumen sein vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2855, zur Abgrenzung zwischen Paragraph 295, Absatz 3, BAO und Wiederaufnahme des Verfahrens).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Der Schriftsatzaufwand war im beantragten Ausmaß zuzusprechen; da zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Vorlage des angefochtenen Bescheides nur im einfachen Ausmaß erforderlich ist, war die Beilagengebühr nur im Ausmaß von S 90,-- zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160254.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994160254_19960328X00

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