(3)Absatz 3,Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheide sind ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieser Bescheide anders hätte lauten müssen oder diese Bescheide nicht hätten ergehen dürfen, wäre bei Erlassung eines der vorgenannten Bescheide ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Abgaben-, Feststellungs-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene Bescheid rechtskräftig geworden ist.