Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/14/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/14/0053

Entscheidungsdatum

27.07.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z4;
EStG 1988 §37;
EStG 1988 §4 Abs1;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H R in L, vertreten durch Dr. Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat römisch zwei, vom 18. Februar 1994, 30.376-3/93, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ermittelte den Gewinn aus seiner Tätigkeit als Notar gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988. Wegen Erreichung der Altersgrenze stellte er am 31. Jänner 1990 seine Tätigkeit als Notar ein, veräußerte den Großteil seines Betriebsvermögens an den an seine Stelle tretenden Notar und übernahm den Rest seines Betriebsvermögens in sein Privatvermögen.

Der Beschwerdeführer erklärte zunächst einen Übergangsgewinn von rund 1,2 Mio S sowie einen (steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinn von rund 31.000 S, wofür er die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 37, EStG 1988 beantragte. Darüber hinaus erklärte er neben anderen Einkünften nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 150.000 S, wofür er ebenfalls die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 37, EStG 1988 beantragte.

Auf Vorhalt des Finanzamtes teilte der Beschwerdeführer mit, er habe aus Anlass der Beendigung seiner Tätigkeit als Notar von der Unterstützungseinrichtung der in der österreichischen Notariatskammer vereinten Notariatskammern (Länderkammern) in der Fassung, Unterstützungseinrichtung) am 7. Mai 1990 150.000 S als Beisteuer nach Paragraph eins, Absatz eins, Statut der Unterstützungseinrichtung erhalten. Die Beisteuer stelle eine freiwillige Zuwendung dar, die den Veräußerungsgewinn erhöhe. Unter Berichtigung des Übergangsgewinnes auf rund 1,5 Mio S und des (steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinnes auf rund 163.000 S beantragte der Beschwerdeführer die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 37, EStG 1988 auf den nunmehr erklärten Übergangs- und Veräußerungsgewinn.

Mit der Begründung, einmalige Geldzuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen gehörten gemäß Paragraph 22, Ziffer 4, EStG 1988 zwar zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, erfüllten aber nicht den Tatbestand des Paragraph 37, leg cit, versagte das Finanzamt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beisteuer.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die aus Anlass der Beendigung seiner Tätigkeit als Notar einmalig ausbezahlte Beisteuer stehe unmittelbar mit der Veräußerung seines Betriebes im Zusammenhang, weswegen auf die Beisteuer der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 anzuwenden sei.

In einer Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage in Paragraph 37, EStG 1988 könne der ermäßigte Steuersatz auf die Beisteuer nicht angewandt werden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte der Beschwerdeführer außer Streit, dass die Beisteuer unter Paragraph 22, Ziffer 4, EStG 1988 zu subsumieren sei. Nach Wiederholung seiner Ausführungen, wonach die Beisteuer unmittelbar mit der Veräußerung seines Betriebes im Zusammenhang stehe, weswegen auf die Beisteuer der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 anzuwenden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, der Anspruch auf Gewährung der Beisteuer sei bereits mit Beendigung seiner Tätigkeit als Notar, somit am 31. Jänner 1990 entstanden. Die so entstandene Forderung sei daher ebenso wie eine am 31. Jänner 1990 entstandene Honorarforderung bei Ermittlung des Übergangsgewinnes zu berücksichtigen, weswegen auf die Beisteuer der ermäßigte Steuersatzes nach Paragraph 37, EStG 1988 auch deswegen anzuwenden sei, weil die Beisteuer zum Übergangsgewinn gehöre.

In Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer bekannt, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beisteuer mit Beendigung der Tätigkeit als Notar. Trotzdem werde seit dem Jahr 1952 jedem seine Tätigkeit beendenden Notar die Beisteuer gewährt, die im Jahr 1990 150.000 S betragen habe. Wie sich aus seinem beiliegenden Schreiben vom 27. März 1990 an die Unterstützungseinrichtung ergebe, werde die Beisteuer auf Grund eines formlosen Antrages, der mit Beendigung der Tätigkeit als Notar ohne weitere Voraussetzungen oder Bedingungen gestellt werden könne, gewährt.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Ansicht, auf die Beisteuer sei der ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 nicht anzuwenden, weil die Beisteuer weder zum Übergangs- noch zum Veräußerungsgewinn gehöre. Wie der Beschwerdeführer im Einklang mit dem Statut der Unterstützungseinrichtung ausgeführt habe, bestehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Beisteuer. Es sei daher mit Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Notar am 31. Jänner 1990 keine Forderung gegenüber der Unterstützungseinrichtung entstanden, weswegen die Beisteuer bei Ermittlung des Übergangsgewinnes nicht zu berücksichtigen sei. Selbst unter der Annahme, gegenüber der Unterstützungseinrichtung wäre mit dem am 27. März 1990 gestellten Antrag auf Gewährung der Beisteuer eine Forderung entstanden, habe sich am 31. Jänner 1990 noch keine Forderung und damit kein Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers befunden, das bei der Ermittlung des Übergangsgewinnes zu berücksichtigen gewesen wäre. Mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 werde der Zweck verfolgt, die Progression, die sich aus der zusammengeballten Besteuerung stiller Reserven ergebe, zu mildern. In der Beisteuer seien jedoch keine stillen Reserven enthalten, weswegen ungeachtet der Frage, ob die einmalig ausbezahlte Beisteuer unmittelbar mit der Veräußerung des Betriebes im Zusammenhang stehe, auf die Beisteuer der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 nicht anzuwenden sei.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens im Administrativverfahren behauptet der Beschwerdeführer, er habe mit Beendigung seiner Tätigkeit als Notar, somit bereits am 31. Jänner 1990, einen Anspruch auf Gewährung der Beisteuer gehabt, weswegen die Beisteuer bei Ermittlung des Übergangsgewinnes zu berücksichtigen und der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 anzuwenden sei. Der von ihm am 27. März 1990 gestellte Antrag auf Gewährung der seit Jahren allen ihre Tätigkeit beendenden Notare zuerkannten Beisteuer und die darauf erfolgte dementsprechende Beschlussfassung durch die Notariatskammer stellten hingegen nur formelle Voraussetzungen für die Auszahlung der Beisteuer dar. Es möge zutreffen, dass am 31. Jänner 1990 zivilrechtlich noch kein Anspruch auf Auszahlung der Beisteuer bestanden habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beisteuer betriebswirtschaftlich gesehen bereits am 31. Jänner 1990 als zu seinem Betriebsvermögen gehörend bei Ermittlung des Übergangsgewinnes zu berücksichtigen sei, wenn die einzige Bedingung für die Auszahlung der Beisteuer, nämlich die Beendigung seiner Tätigkeit als Notar, erfüllt sei.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Ausweis einer Forderung und damit eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen setzt voraus, dass eine Forderung bereits entstanden ist. Wie auch vom Beschwerdeführer unbestritten, bestand ungeachtet der langjährigen Übung der Notariatskammer, mit Beendigung der Tätigkeit als Notar die Beisteuer zu gewähren, am 31. Jänner 1990 mangels gestellten Antrages und einer dementsprechenden Beschlussfassung der Notariatskammer noch kein Anspruch auf Auszahlung der Beisteuer. Bestand somit am 31. Jänner 1990 gegenüber der Unterstützungseinrichtung noch keine Forderung, durfte diese auch nicht als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers ausgewiesen werden.

Im Einklang mit der belangten Behörde trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 werde der Zweck verfolgt, die Progression, die sich aus der zusammengeballten Besteuerung stiller Reserven ergebe, zu mildern. Auf den von ihm erzielten Veräußerungsgewinn sei daher zu Recht der ermäßigten Steuersatz angewandt worden. Zu diesem Veräußerungsgewinn gehöre aber im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde auch die Beisteuer, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes als ein einmaliger Gewinn aus der von ihm jahrzehntelang ausgeübten Tätigkeit als Notar sei, den er anlässlich der Beendigung seiner Tätigkeit zusammengeballt erhalten habe. Auf die Beisteuer sei daher auch aus diesem Grund der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 anzuwenden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie bereits ausgeführt, bestand am 31. Jänner 1990 gegenüber der Unterstützungseinrichtung noch keine Forderung, weswegen diese auch nicht im Rahmen des Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen war. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führen auch teleologische Erwägungen hinsichtlich des Paragraph 37, EStG 1988 zu keinem anderen Ergebnis. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 der Zweck verfolgt wird, die Progression, die sich aus der zusammengeballten Besteuerung stiller Reserven ergibt, zu mildern. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist somit, dass es zu einer (regelmäßig progressionswirksamen) Zusammenballung von Einkünften, die sonst verteilt in mehreren Jahren steuerlich zu erfassen wären, in einem Jahr kommt vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/14/0119, mwA). Die Beisteuer kann nur einmalig aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit als Notar ausbezahlt werden und daher begrifflich nur in einem Jahr zufließen. Von einer Zusammenballung von Einkünften, die sonst verteilt in mehreren Jahren steuerlich zu erfassen wären, kann daher keine Rede sein. Die Beisteuer wird auch nicht im Hinblick auf eine jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit als Notar, sondern anlässlich der Beendigung der Tätigkeit als Notar gewährt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beisteuer als weder zum Übergangs- noch zum Veräußerungsgewinn gehörend angesehen und den ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 nicht angewandt hat.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermisst werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, erübrigte es sich, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 27. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140053.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994140053_19990727X00

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