Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/11/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/11/0206

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a;
VStG §51 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juni 1994, Zl. UVS 30.12-81/93-6, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Strafsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde mit diesem Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13. Jänner 1993 mangels Berechtigung zur Einbringung der Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihre Annahme, es fehle der beschwerdeführenden Gesellschaft die Berufungslegitimation, begründet die belangte Behörde damit, daß nach dem eindeutigen Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 13. Jänner 1993 nicht die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern ihr zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer K. Beschuldigter sei. Das Berufungsvorbringen, mit dem das Gegenteil behauptet werde, sei verfehlt. Da die beschwerdeführende Gesellschaft nicht Beschuldigter sei, stehe ihr das gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten eingeräumte Berufungsrecht nicht zu.

Die Beschwerde läßt die Annahme der belangten Behörde unbekämpft, nach Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer K. und nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft die Begehung der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes angelastet. Die Beschwerde leitet allerdings aus der Tatsache der Adressierung dieses Straferkenntnisses an die "K-GesmbH, Transportunternehmen, z.Hdn. Herrn K ..." ab, daß die beschwerdeführende Gesellschaft als Beschuldigte anzusehen sei.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Die Adressierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann allenfalls für die (im vorliegenden Fall nicht zu prüfende) Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung sein, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter ist. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses. Daß danach im vorliegenden Fall Beschuldigter nicht die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern ihr zur Vertretung nach außen berufener Gesellschafter K. ist, läßt sich dem im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen, in der Beschwerde nicht bestrittenen Wortlaut des Spruches und der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ohne jeden Zweifel entnehmen. Da es für die Frage, wer Beschuldigter ist, nicht auf die Adressierung des Straferkenntnisses ankommt, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, die beschwerdeführende Gesellschaft sei nicht Beschuldigte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und es fehle ihr daher die an die Beschuldigteneigenschaft geknüpfte Berufungslegitimation (Paragraph 51, Absatz eins, VStG).

Auf das sonstige Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden, da es nicht die für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidende Frage der Berufungslegitimation kraft Beschuldigteneigenschaft betrifft.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahrens als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110206.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1994110206_19941021X00

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