Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellverfügung

Paragraph 5,

Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form zu bestimmen:

  1. Ziffer eins
    den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,
  2. Ziffer 2
    die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,
  3. Ziffer 3
    ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,
  4. Ziffer 4
    ob eine Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21,) vorzunehmen ist,
  5. Ziffer 5
    die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß Paragraphen 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,
  6. Ziffer 6
    die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P5/NOR40050287

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