Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Ausstattung der Schriftstücke

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Soll das Schriftstück durch Organe der Post zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben. Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben. Bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Schriftstücke, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.

Schlagworte

Angabe, Zustellangabe

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060666

Alte Dokumentnummer

N41982172000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P5/NOR12060666

Navigation im Suchergebnis