Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/17/0414

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0414

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Index

DE-32 Steuerrecht Deutschland;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §7;
AVG §9 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir;
LAO Tir 1963 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §63 Abs1;
ReichsabgabenO §107a Abs1;
ReichsabgabenO §107a Abs3 Z6;
VwRallg;
WTBO §71 Abs1;
WTBO §71 Abs2;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY reg. Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Oktober 1993, Zl. Ib-8375/1, betreffend Abweisung des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 1990 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte durch den XY-Verband, Revisionsverband der XY-Genossenschaften, mit der Eingabe vom 26. April 1991 die berichtigte Getränkeabgabenerklärung für das Jahr 1990 bei der mitbeteiligten Gemeinde ein. Die Erklärung über die Selbstbemessung der Getränkeabgabe hätte sich wegen Nichtberücksichtigung der Steuerfreiheit des Außerortverbrauches als unrichtig herausgestellt. Die Beschwerdeführerin beantrage, das sich auf Grund der berichtigten Erklärungen ergebende Guthaben in der Höhe von S 12.273,98 auf ihr Konto zu überweisen. Der Eingabe beigelegt war die Ablichtung einer Vollmachtsurkunde, in der es heißt:

"Hiemit bevollmächtigte(n) ich (wir) "XY-Verband Revisionsverband der XY-Genossenschaften ad personam Dkfm. Mag. J BP und StB" mich (uns) in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles ihm in meinem (unseren) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen." In dieser Vollmachtsurkunde war der Text: "Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind." durchgestrichen.

Mit Erledigung vom 12. September 1991 sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, daß der Antrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch den "XY-Verband Revisionsverband der XY-Genossenschaften" vom 26. April 1991 betreffend die Festsetzung der Getränkesteuer für die "Filiale XY in F" für den Zeitraum von 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Tirol Nr. 54 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen werde. Diese Erledigung wurde auf Grund der Zustellverfügung an den XY-Verband zugestellt.

Über die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin erging die Erledigung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. September 1993, in der ausgesprochen wurde, daß die Berufung als unbegründet abgewiesen wird. In der Begründung heißt es, die Entscheidung stütze sich auf die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 3, FAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,. Danach unterbleibe eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Getränken gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1985 oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der LAO, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet werde, daß die Abgabenerklärung auch jene Getränke erfasse, die nicht in der Gemeinde verbraucht würden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben worden seien. Auch diese Erledigung wurde auf Grund der Zustellverfügung an den "XY-Revisionsverband" zugestellt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den XY-Verband Vorstellung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es im wesentlichen, die Aufsichtsbehörde habe den angefochtenen Bescheid an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, eine dem FAG 1989 zuzurechnende Getränkesteuer unter Berücksichtigung des Außerortverbrauchanteiles bescheidmäßig festzusetzen, stehe die im Verfassungsrang stehende Norm des Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 3, FAG-Novelle 1991 entgegen. Durch diese Verfassungsbestimmung sei eine bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer aus dem Grund der Berücksichtigung des Außerortverbrauchanteiles verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Der angefochtene Bescheid wurde entsprechend der Zustellverfügung der Beschwerdeführerin zu Handen des XY-Verbandes und der mitbeteiligten Gemeinde zugestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtswinkel des Vorliegens eines vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheides ist vorweg festzuhalten, daß die von der belangten Behörde angeordnete und bewirkte Zustellung der als Bescheid intendierten Erledigung zu Handen des XY-Verbandes aus den weiter unten dargelegten Gründen eine rechtswirksame Erlassung des Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bewirkt hat. Die Erledigung der belangten Behörde hat jedoch durch die Zustellung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens rechtliche Existenz als Bescheid erlangt. Daraus folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, daß die Beschwerdeführerin diesen Bescheid gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG bekämpfen kann vergleiche dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 34 Anmerkung 4 zu Paragraph 26,).

Die Vertretungsbefugnis des XY-Verbandes ergibt sich ungeachtet der Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, der Tiroler LAO, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, erster und zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, sowie des Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 6, Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches RGBl. römisch eins, S. 161 in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1479.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erster und zweiter Satz WTBO werden die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen.

Nach Paragraph 71, Absatz 2, erster Satz WTBO werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die den Revisionsverbänden

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ... zugewiesenen

Prüfungs- und Beratungsaufgaben ebenfalls nicht berührt.

Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6, der Abgabenordnung der verwiesenen (deutschen) Abgabenordnung lautet:

"§ 107a (1) Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in

Steuersachen leisten, ... bedürfen dazu der vorherigen

allgemeinen Erlaubnis des Finanzamtes ...

  1. Absatz 3,Absatz 1 gilt nicht für

...

6. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, genossenschaftliche Treuhand- und ähnliche genossenschaftliche Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;"

Diese den XY-Verband betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG stützen, sind von der Tiroler Landesabgabenordnung unberührt geblieben, zumal es für den Landesgesetzgeber nach der Verfassungsrechtslage vor der B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, verfassungsgesetzlich nicht zulässig gewesen wäre, von einer bundesgesetzlichen, auf die Bedarfskompetenz des Artikel 11, Absatz 2, B-VG gestützten Regelung abzuweichen (auf dem Boden dieser Auffassung offenbar auch W. Doralt, ÖStZ 1974, 121). Demnach durfte der XY-Verband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.

Nach Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. für Tirol Nr. 4 aus 1966, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1991,, finden für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

Die Vertretungsbefugnis des genannten XY-Verbandes im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren "in Steuersachen" ergibt sich ungeachtet des Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AVG, wonach sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den bereits angeführten Bestimmungen des Paragraph 71, WTBO und des Paragraph 107 a, Abgabenordnung, die Paragraph 10, Absatz eins, AVG insoweit genauso verdrängen wie Paragraph 63, Absatz eins, Tiroler LAO.

Der XY-Verband war im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch nicht zustellungsbevollmächtigt, weil in der

Vollmachtsurkunde der Text, daß "gleichzeitig ... die

Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde" erteilt wird, gestrichen ist.

Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, ZustG noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG vorliegt vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1186, und das dort angeführte Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0150).

Die dem XY-Verband zugestellten, als Abgabenbescheide intendierten Erledigungen der Abgabenbehörden sind daher mangels einer für die Beschwerdeführerin rechtswirksamen Zustellung als Bescheide rechtlich nicht existent geworden.

Die Vorstellungsbehörde hätte somit die Vorstellung der Beschwerdeführerin mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückweisen müssen. Die von ihr ausgesprochene Abweisung der Vorstellung erweist sich daher als rechtswidrig.

Für das fortzusetzende Verfahren ergibt sich somit, daß von der belangten Behörde die Vorstellung und vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. April 1991 gestellten Anträge sind dann von der Abgabenbehörde erster Instanz, die einen Bescheid bisher noch nicht erlassen hat, zu erledigen.

Für das weitere Verfahren wird überdies noch bemerkt, daß es sich im Beschwerdefall um eine mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/17/0077, entschiedene gleichgelagerte Sache - sie betrifft dieselbe Beschwerdeführerin und dieselbe belangte Behörde - handelt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird hingewiesen.

Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170414.X00

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1993170414_19950330X00

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