Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/13/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7210 F/1997

Geschäftszahl

93/13/0059

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §138;
BAO §147;
BAO §161 Abs1;
BAO §164 Abs1;
BAO §164 Abs2;
EStG 1988 §10;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 23.12.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  22. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franziskanerplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 26. Februar 1993, Zl. 6/3-3292/92-05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge der Veranlagung betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1989 beantragte der Beschwerdeführer, der seinen Beruf als "Aufzugsbauer" bezeichnet, die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Werbung (S 26.413,59), Fachliteratur (S 3.978,61) und Kurse, Seminare (S 7.800,--) als Betriebsausgaben.

Das Finanzamt ersuchte den Beschwerdeführer um Vorlage der entsprechenden Belege.

Mit der Begründung, dieses Ersuchen gehe "weit über die normale Auskunftspflicht hinaus", verweigerte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die Vorlage der Belege. Die Originalbelege könnten wegen der Gefahr des Verlustes nicht vorgelegt werden und eine Anfertigung von Kopien sei aus Kostengründen unzumutbar. Es bestehe jedoch die Bereitschaft, Prüfungsorganen des Finanzamtes die Einsicht in die Unterlagen in der Kanzlei des Steuerberaters zu ermöglichen.

Nachdem das Finanzamt die Vorlage der Belege vergeblich urgiert und dabei darauf hingewiesen hatte, daß bei Nichtvorlage die betreffenden Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt würden, erließ es Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, in denen die genannten Betriebsausgaben keine Berücksichtigung fanden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Gemäß Paragraph 164, BAO solle das Finanzamt die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren von Abgabepflichtigen erst verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Absatz 2, des zitierten Paragraphen sehe vor, daß die Einsicht in solche Unterlagen auf Verlangen des Abgabepflichtigen tunlichst in dessen Geschäftsräumen oder Wohnung erfolgen solle. Eine derartige Einsichtnahme sei der Abgabenbehörde angeboten worden.

Im übrigen spezifizierte der Beschwerdeführer die strittigen Betriebsausgaben wie folgt:

"Fachliteratur: Hiebei handelt es sich insgesamt um 6 Belege, welche wie folgt sich darstellen: 1 Word 4.0 Schulung, ein weiteres EDV-Buch, der Rest sind Normen des österreichischen Normungsinstitutes.

Kurse: Hiebei handelt es sich um einen Computerkurs für ... (den Beschwerdeführer).

Werbung: Unter dieser Position wurden insgesamt 30 Belege erfaßt. Es handelt sich hiebei um Werbegeschenke für Weihnachten und in geringerem Ausmaß um werbeähnliche Aufwendungen bei Zusammenkünften mit Kunden."

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer neuerlich unter Hinweis auf Paragraph 138, Absatz 2, BAO auf, die Belege (im Original) vorzulegen, und stellte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine Abweisung der Berufung in Aussicht.

Mit Schreiben vom 5. August 1992 beantragte der Steuerberater des Beschwerdeführers "vorsorglich" (offensichtlich für den Fall der Abweisung seiner Berufung) die Anpassung der Investitionsrücklage und die Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit der Begründung ab, daß die Belege betreffend die geltend gemachten Aufwendungen trotz ausdrücklicher Aufforderung auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht vorgelegt worden seien. Eine Anpassung der Investitionsrücklage sowie der Gewerbesteuerrückstellung erfolgte (ohne Begründung) nicht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 119, Absatz eins, BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht Paragraph 138, Absatz eins, BAO vor, daß die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle normiert, daß Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Der Beschwerdeführer meint, Paragraph 138, BAO sei in erster Linie im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen (Paragraphen 147, ff BAO) von Bedeutung. Im Rahmen der Veranlagung sei aber eine umfassende Überprüfung der Erklärung des Abgabepflichtigen "nicht geboten" und auch "nicht vorgesehen".

Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Es mag zutreffen, daß Abgabenbehörden die Abgabenerklärungen mehr oder weniger ungeprüft den Abgabenbescheiden zugrunde legen und eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen einer nachfolgenden abgabenrechtlichen Prüfung überlassen (sogenannte "Soforteingabefälle"). Im Gesetz ist jedoch eine solche Vorgangsweise nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt Paragraph 115, Absatz eins, BAO, daß die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Daß diese Verpflichtung der Abgabenbehörden nicht erst im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung zum Tragen kommt, ergibt sich zweifelsfrei aus den Paragraphen 161, ff BAO. In diesen Bestimmungen wird unter der Überschrift "Prüfung der Abgabenerklärungen" und unter ausdrücklichem Hinweis auf Paragraph 115, BAO angeordnet, daß die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen hat. Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen. Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern. Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

Es kann also keine Rede davon sein, daß die Abgabenbehörde, wie der Beschwerdeführer meint, bei Prüfung der Abgabenerklärungen und der Ermittlung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes geringere Befugnisse hätte als im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen.

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf Paragraph 164, Absatz eins, BAO, wonach die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen erst verlangt werden soll, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Da der Beschwerdeführer die strittigen Aufwendungen "einzeln aufgeschlüsselt" und die belangte Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit geäußert habe, widerspreche ihre Vorgangsweise der genannten Bestimmung.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Abgabenbehörde Zweifel an der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben bereits dadurch zum Ausdruck bringt, daß sie den Abgabepflichtigen zu deren Nachweis einschließlich des Nachweises ihrer betrieblichen Veranlassung auffordert. Einer ausdrücklichen Anmeldung von Zweifeln und der Bekanntgabe der Gründe hiefür bedarf es nicht. Im Beschwerdefall ist zudem zu beachten, daß die strittigen Aufwendungen zur Gänze jenem Bereich zuzuordnen sind, bei dem gemäß Paragraph 20, EStG 1988 eine Abgrenzung der durch den Betrieb (Beruf) einerseits und die private Lebensführung andererseits veranlaßten Aufwendungen in besonderer Weise geboten ist. Sowohl unter dem Begriff "Fachliteratur" als auch unter den Begriffen "Kurse" und "Werbung" finden sich häufig Aufwendungen, die in Wahrheit den Bereich der privaten Lebensführung betreffen oder als sogenannter Repräsentationsaufwand steuerlich nicht abzugsfähig sind. Eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung durch die Abgabenbehörde kann gerade in diesem Bereich nicht als entbehrlich bezeichnet werden.

Nach Auffassung des Gerichtshofes ist der Beschwerdefall auch nicht so gelagert, daß die belangte Behörde das Anerbieten des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die strittigen Belege in der Kanzlei seines Steuerberaters deswegen hätte aufgreifen müssen, weil die Vorlage der Belege in den Amtsräumlichkeiten für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre. Der Steuerberater des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Berufungsverhandlung die Anzahl der Belege mit insgesamt 36 bezeichnet. Der Gerichtshof kann nicht finden, daß der Transport einer solchen Menge an Belegen die Grenzen des Zumutbaren übersteigt. Bei diesem Sachverhalt steht das Begehren des Beschwerdeführers nach Paragraph 164, Absatz 2, BAO mit dem in dieser Gesetzesstelle normierten Tunlichkeitsgrundsatz in Widerspruch.

Kann aber das Verhalten des Beschwerdeführers als Weigerung angesehen werden, bei bestimmten von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben sowohl die tatsächliche Höhe als auch ihre betriebliche Verursachung nachzuweisen, so war die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Annahme berechtigt, die betriebliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodaß ihre steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben hatte.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

Anders verhält es sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei auf sein Berufungsbegehren betreffend Anpassung der Investitionsrücklage und der Gewerbesteuerrückstellung nicht eingegangen. Es erübrigen sich im Beschwerdefall Ausführungen des Gerichtshofes darüber, ob es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, eine vom Beschwerdeführer gebildete Investitionsrücklage durch eigene rechnerische Operationen auf jenes Maß zu erhöhen, das mit Rücksicht auf die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und die dadurch bewirkte Gewinnerhöhung gesetzlich zulässig gewesen wäre. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß die Berechnung des Höchstausmaßes von Investitionsbegünstigungen dem Abgabepflichtigen obliegt - bei Streit über die Höhe der Bemessungsgrundlagen allenfalls im Wege eines Eventualbegehrens -, weil es sonst nur noch ein weiterer Schritt wäre, die Ermittlung des Höchstausmaßes von Steuerbegünstigungen über Antrag des Abgabepflichtigen ganz allgemein der Abgabenbehörde zu überbinden, was wohl kaum ernstlich zu vertreten wäre.

Gleichgültig welche Rechtsansicht die belangte Behörde zu diesem Punkt vertritt und welche Vorgangsweise sie ins Auge gefaßt hätte, sie war jedenfalls verpflichtet, den Spruch ihres Bescheides im Hinblick auch auf dieses Begehren zu begründen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was dessen Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG zur Folge hatte.

Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130059.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993130059_19970917X00

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