Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 93/02/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0255

Entscheidungsdatum

22.04.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. September 1993, Zl. UVS-03/21/02207/93, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach außen Berufener der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen betimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105, und vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten.

Nach dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt wurde der Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. März 1993 gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG schriftlich aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 22. März 1993 um 8.46 Uhr gelenkt bzw. in Wien römisch neun, W-Straße 59, abgestellt habe (Delikt:

Nichtbeachtung der Bodenmarkierung, vorschriftswidriges Einordnen). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 2. April 1993 nach und erteilte namens des Zulassungsbesitzers eine Lenkerauskunft.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es für die vollständige Beantwortung der Anfrage in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers grundsätzlich nicht hin, daß er zwar die Stadt, nicht jedoch den Staat, in dem der ausländische Lenker wohnhaft ist, angegeben hat. Ausgehend von der notorischen Mehrzahl von Städten, Ortschaften und dergleichen, namens Santo Domingo bedurfte es jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang einer Konkretisierung. Es darf aber nicht übersehen werden, daß auf dem Formular zusätzlich ein Stempel angebracht war. Diese Stampiglie wurde nämlich mit einem erkennbaren Bezug auf die Angaben des Auskunftspflichtigen dem Formblatt beigesetzt, das (wörtlich wiedergegeben) in seinem entscheidungswesentlichen Teil folgenden Inhalt hat:

"Als Zulassungsbesitzer/Auskunftspflichtiger) gebe ich

bekannt, daß

o das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt von *

Herrn W

geb am römisch 40 in San Pedro de Macoris

wohnhaft in nnnn, Santo Domingo/Distr. Nacional

Besitzer des Führerscheins für die Gruppe(n) "todos" ausgestellt von Municip. de Sto. Domingo Nr.: Dipl. 1364/58 gelenkt bzw. abgestellt wurde."

Am unteren Rand des Formulars wurde sodann unmittelbar nach einem als korrespondierende Markierung dienenden Sternchen (*) ein Stempel der "Handeslkammer der Dominikanischen Republik in Österreich, A-1191 Wien, Postfach 94" angebracht. Damit wurde aber bei den Daten des Lenkers ein eindeutiger Hinweis auf die Dominikanische Republik gesetzt, sodaß dem Einwand der belangten Behörde, die Adresse des ausländischen Lenkers sei deshalb unvollständig, weil die Bezeichnung des Staates unterlassen worden sei, nicht gefolgt werden konnte.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand für die Vorlage einer zweiten Kopie des angefochtenen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020255.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020255_19940422X00

Navigation im Suchergebnis