Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/13/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/13/0181

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1222;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
  1. ABGB § 1220 heute
  2. ABGB § 1220 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1220 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 1225 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Mai 1992, Zl. 6/1-1093/89-13, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Sohn des Beschwerdeführers hat am 4. September 1986 geheiratet. Im September und Dezember 1987 gewährte ihm der Beschwerdeführer Beträge in Höhe von insgesamt 600.000 S als Heiratsausstattung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1987 versagte die belangte Behörde diesen Zahlungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe die Zahlung des Heiratsgutes anläßlich der Eheschließung verweigert. Er habe nämlich seinerzeit in Erfahrung gebracht, daß die künftige Schwiegertochter vom zweiten Mann ihrer Mutter adoptiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe Auskunft über den leiblichen Vater der Braut verlangt, um prüfen zu können, ob "allenfalls Erbkrankheiten, Mißbildungen, Rassenverschiedenheiten, kriminelle Neigungen oder sonstige Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Ehe und die Enkelkinder zu gefährden" und dabei ausdrücklich auf Paragraph 1222, ABGB verwiesen. Diese Auskunft sei ihm jedoch verweigert worden. Erst nachdem ihm sein Sohn ohne Namensnennung versichert habe, daß in der Person des leiblichen Vaters keine Bedenken gegen die Ehe begründet seien, und ihm mit Klage gedroht habe, habe er die Ausstattung geleistet. Da es sich beim vorliegenden Fall der Mißbilligung einer Eheschließung um einen behebbaren Mangel gehandelt habe, sei mit dem Nachweis geistiger und körperlicher Unbedenklichkeit der nunmehrigen Schwiegertochter in Bezug auf ihr Erbgut der Ausstattungsanspruch zu erfüllen und in einem Gerichtsverfahren auch sicher durchsetzbar gewesen. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, auf Grund derer die verspätete Hingabe der Ausstattung zwangsläufig gewesen wäre. Entweder es wären im Zeitpunkt der Eheschließung zivilrechtlich beachtliche Gründe zur Mißbilligung der Ehe vorgelegen, die der Verpflichtung zur Ausstattungsleistung überhaupt entgegenstanden - eine derartige Verpflichtung könne dann auch nicht durch nachträgliche Zustimmung zur Eheschließung eintreten - oder die Verpflichtung zur Hingabe der Ausstattung wäre bereits im Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen. Im übrigen stelle nach Ansicht der belangten Behörde das Verschweigen der Identität des leiblichen Vaters der Braut ohne Vorliegen weiterer konkreter Verdachtsmomente keinen ausreichenden Mißbilligungsgrund iSd Paragraph 1222, ABGB dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung des Sohnes des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage war die Hingabe eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen (Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung Bundesgesetzblatt 587 aus 1983,). Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1987, G 52/87, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Wirkung ab 6. August 1987 auf.

Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist ua, daß der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grunde und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Der Ausstattungsanspruch des Kindes wird zum Zeitpunkt der Eheschließung fällig vergleiche hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1990, 89/14/0274 mwN).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen. Daß sie der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gefolgt ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ausgehend von diesem Sachverhalt bringt der angefochtene Bescheid klar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Zwangsläufigkeit von Ausstattungszahlungen für das Jahr 1987 verneint hat:

Stellte die Verweigerung der Bekanntgabe der Identität des Vaters der Braut einen Versagungsgrund iSd Paragraph 1222, ABGB dar, so wäre ein Ausstattungsanspruch überhaupt nicht entstanden, stellte sie keinen Versagungsgrund dar, wäre die Zahlungsverpflichtung bereits mit der Eheschließung im Jahr 1986 entstanden. Als Zusatzbegründung führt die belangte Behörde aus, es liege im gegenständlichen Fall ein Mißbilligungsgrund iSd Paragraph 1222, ABGB gar nicht vor.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, die Ausstattungsverpflichtung wäre erst mit der Erteilung der Informationen über den Vater der Braut eingetreten, schon deshalb die Rechtslage, weil - wie die belangte Behörde richtig ausführt - die vom Beschwerdeführer behauptete Unterlassung seines Sohnes einen Mißbilligungsgrund iSd Paragraph 1222, ABGB nicht darstellt. Die Vorschriften des ABGB über die dem Sohn von seinen Eltern zu bestellende Ausstattung geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, welche Gründe der Mißbilligung der Eheschließung durch die Eltern iSd Paragraph 1222, ABGB zu rechtfertigen sind vergleiche EFSlg. 20.201). Die Gründe müssen aber grundsätzlich unmittelbar die Brautleute betreffen. Den Eltern über den Vater der Braut keine Informationen zu erteilen, stellt für sich jedenfalls keinen tauglichen Mißbilligungsgrund dar.

Da somit kein Fall des Paragraph 1222, ABGB vorliegt, ist die Ausstattungsverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Eheschließung entstanden.

Im Hinblick auf die bereits im Jahr 1986 eingetretene rechtliche Zahlungsverpflichtung braucht auf die Beschwerdeausführungen, "nach Wegfall der Mißbilligungsgründe" sei (erst) im Jahr 1987 die rechtliche oder allenfalls sittliche Verpflichtung zur Ausstattung entstanden, nicht eingegangen zu werden.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130181.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992130181_19950620X00

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