Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/17/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/17/0199

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/17/0200 B 21. Mai 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der N Gesellschaft mbH. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Abgabenberufungskommission,der Bundeshauptstadt Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Vergnügungssteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführende Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.860,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. November 1990 schrieb der Magistrat der Stadt Wien unter anderem der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juni bis August 1990 eine Vergnügungssteuer in Höhe von S 42.000,-- vor. Gleichzeitig wurde - und zwar, wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, für denselben Zeitraum - wegen unterlassener Anmeldung ein Verspätungszuschlag von S 4.200,-- sowie wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von S 840,-- auferlegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerderführerin neun getrennte Berufungen, darunter auch gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlag für den Monat Juni 1990 in Höhe von S 14.000,--. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 1991 wies der Magistrat der Stadt Wien diese Berufungen als unbegründet ab. Die der Beschwerdeführerin am 7. Juni 1991 zugestellte Ausfertigung dieses Bescheides enthielt jedoch, offenbar auf Grund eines schreibtechnischen Versehens, keinen Spruch.

Mit der vorliegenden, am 13. Dezember 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als Abgabenbehörde zweiter Instanz habe ihre Entscheidungspflicht hinsichtlich der oben genannten Berufung verletzt. Die Verfügung hinsichtlich der Einleitung des Vorverfahrens über diese Beschwerde (Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides: drei Monate) wurde der belangten Behörde am 2. März 1992 zugestellt.

Bereits mit Bescheid vom 17. Jänner 1992 hatte der Magistrat der Stadt Wien die Berufungsvorentscheidung (richtig wohl: deren Ausfertigung) vom 4. Juni 1991 dahin berichtigt, daß der Spruch zu lauten habe:

"Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen."

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. Jänner 1992 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1992 legte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 1991 "in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Jänner 1992" samt Rückschein vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit', Seite 537) ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde in Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht. Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier eine solche - mangels Vorhandenseins eines Spruches als Nichtbescheid anzusehende - Berufungsvorentscheidung erst durch den Berichtigungsbescheid vom 17. Jänner 1992 rechtliche Relevanz erlangt hat; im Beschwerdefall gilt daher der versäumte Bescheid mit Zustellung des Berichtigungsbescheides als nachgeholt. Wird - wie im vorliegenden Fall - der versäumte Bescheid nach Einbringung der Säumnisbeschwerde, aber vor Einleitung des Vorverfahrens zugestellt, so ist das Verfahren nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche unter anderem den hg. Beschluß vom 12. Oktober 1989, Zl. 89/16/0098, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages vergleiche auch hiezu den zuletzt zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid mit neun getrennten Berufungen angefochten hat. Gleichgültig, ob man die Absprüche der Abgabenbehörde erster Instanz über Vergnügungssteuer, Verspätungs- und Säumniszuschlag jeweils für die Monate Juni, Juli und August 1990 als voneinander trennbar ansehen wollte oder nicht, ist doch die belangte Behörde hinsichtlich jeder einzelnen dieser Berufungen (die sie auch nicht etwa zurückgewiesen hat) säumig geworden. Es gebührt daher der Beschwerdeführerin in jedem Fall einzelnen Beschwerdefall der gesetzliche Aufwandersatz.

Wien, am 21. Mai 1992

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170199.X00

Im RIS seit

18.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1991170199_19920521X00

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