Verfügt der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", so kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu, was im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist (siehe § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014).Verfügt der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", so kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu, was im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist (siehe Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014).