Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0294

Rechtssatz

Verfügt der Ehepartner über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", so kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu, was im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen ist (siehe Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210294.L01