Anlässlich der Fortführung eines Verfahrens durch die belangte Behörde nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH hat die Behörde
eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie
eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, also auch den inzwischen eingetretenen Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55).eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, also auch den inzwischen eingetretenen Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55).