Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1986

Geschäftszahl

85/13/0186

Rechtssatz

Anlässlich der Fortführung eines Verfahrens durch die belangte Behörde nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH hat die Behörde

eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie

eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, also auch den inzwischen eingetretenen Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55).