Ein Anhang gem § 34 Abs 2 VwGG zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die Form und den Inhalt einer an den VwGH gerichteten Beschwerde bereits in dem an den VfGH gerichteten Beschwerdeschriftsatz eingehalten wurden (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0007).Ein Anhang gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die Form und den Inhalt einer an den VwGH gerichteten Beschwerde bereits in dem an den VfGH gerichteten Beschwerdeschriftsatz eingehalten wurden (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0007).