Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1985

Geschäftszahl

85/10/0169

Rechtssatz

Ein Anhang gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die Form und den Inhalt einer an den VwGH gerichteten Beschwerde bereits in dem an den VfGH gerichteten Beschwerdeschriftsatz eingehalten wurden (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0007).