Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt ein Bescheid nur vor, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in förmlicher Weise und normativ über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis verbindlich festgestellt oder gestaltet wird.