In dem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden behördlichen Angelegenheiten kann kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan (hier: die Landesregierung) "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Sinne des § 73 Abs 2 AVG 1950 sein. eine Verletzung der Entscheidungspflicht des obersten Gemeindeorgans kann in solchen Fällen nur durch Säumnisbeschwerde an den VwGH geltend gemacht werden. Ein Devolutionsanstrag an die (staatliche) Aufsichtsbehörde kommt nicht in Betracht (vgl. auch die Beschlüsse des VwGH vom 18.9.1967, 1304/67 und vom 6.12.1971, 1806/71)In dem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden behördlichen Angelegenheiten kann kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan (hier: die Landesregierung) "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 sein. eine Verletzung der Entscheidungspflicht des obersten Gemeindeorgans kann in solchen Fällen nur durch Säumnisbeschwerde an den VwGH geltend gemacht werden. Ein Devolutionsanstrag an die (staatliche) Aufsichtsbehörde kommt nicht in Betracht vergleiche auch die Beschlüsse des VwGH vom 18.9.1967, 1304/67 und vom 6.12.1971, 1806/71)