Das SV-Gutachten muß angeben, inwieweit Schmerzen und Schlafstörungen durch zumutbare Medikamente wesentlich gemildert oder behoben werden könnten. Zeitweilige Schmerzzustände, Einschränkung auf kalorienarme Kost und Enthaltung von Alkohol, Nikotin und Kaffee allein sind nicht so weitgehend, um daraus das Bestehen einer anderen schweren Krankheit ableiten zu können. (Hinweis auf E vom 24.3.1972, Zl. 2400/71)