Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 36, (1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095138

Alte Dokumentnummer

N61965129560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P36/NOR12095138

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