Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ärztliche Untersuchung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40014307