Wenn der Lenker eines Fahrzeuges zum Gendarmerieposten, wo eine Vernehmung und eine Untersuchung vorgenommen wurde, und daraufhin wieder nach Hause fährt, und die Blutuntersuchung 1,85 Promille Alkohol im Blut ergeben hat, dann darf die Behörde diesen Sachverhalt der Vorschrift des § 66 Abs 2 lit e KFG unterstellen (Hinweis E 3.3.1966, 339/65).Wenn der Lenker eines Fahrzeuges zum Gendarmerieposten, wo eine Vernehmung und eine Untersuchung vorgenommen wurde, und daraufhin wieder nach Hause fährt, und die Blutuntersuchung 1,85 Promille Alkohol im Blut ergeben hat, dann darf die Behörde diesen Sachverhalt der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG unterstellen (Hinweis E 3.3.1966, 339/65).