Hat das LIA die Versorgungsleistung nur gemäß § 63 Abs 8 zweiter Halbsatz angepaßt, so ist die Schiedskommission zu einer Entscheidung gemäß § 52 Abs 2 (hier: Erhöhung der Sozialpension) nicht berechtigt. Darüber hat vorerst das LIA abzusprechen.Hat das LIA die Versorgungsleistung nur gemäß Paragraph 63, Absatz 8, zweiter Halbsatz angepaßt, so ist die Schiedskommission zu einer Entscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, (hier: Erhöhung der Sozialpension) nicht berechtigt. Darüber hat vorerst das LIA abzusprechen.