Hat sich die Behörde bei Vorliegen mehrere Bewerber um eine Konzession für ein Autotaxigewerbe, aber nur teilweise anzunehmenden Bedarfes nach Leistungen dieses Gewerbes bei der Auswahl unter diesen Bewerbern zum Nachteil des nicht mehr zum Zuge gekommenen Antragstellers von unsachlichen oder sonstigen, dem Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG) widersprechenden Erwägungen leiten lassen, dann liegt ein Ermessensmißbrauch und eine inhaltiche Rechtswidrigkeit des die angestrebte Konzession dieses Bewerbers versagenden Bescheides vor.Hat sich die Behörde bei Vorliegen mehrere Bewerber um eine Konzession für ein Autotaxigewerbe, aber nur teilweise anzunehmenden Bedarfes nach Leistungen dieses Gewerbes bei der Auswahl unter diesen Bewerbern zum Nachteil des nicht mehr zum Zuge gekommenen Antragstellers von unsachlichen oder sonstigen, dem Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) widersprechenden Erwägungen leiten lassen, dann liegt ein Ermessensmißbrauch und eine inhaltiche Rechtswidrigkeit des die angestrebte Konzession dieses Bewerbers versagenden Bescheides vor.
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E 18.6.1969, 68/67 #2 VwSlg 7602 A/1969