Wird über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (Abwasserbeseitigung einer Tankstelle) ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem ein Wassernutzungsberechtigter dessen Rechte (Grundwasser) berührt werden (§ 12 Abs 2 WRG) Einwendungen erhoben hat, dann kann Letzterer, ohne daß über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, die Entscheidungspflicht nicht geltend machen, vielmehr steht dieses Recht nur dem Antragsteller zu.Wird über ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (Abwasserbeseitigung einer Tankstelle) ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem ein Wassernutzungsberechtigter dessen Rechte (Grundwasser) berührt werden (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) Einwendungen erhoben hat, dann kann Letzterer, ohne daß über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, die Entscheidungspflicht nicht geltend machen, vielmehr steht dieses Recht nur dem Antragsteller zu.